Kein Wind in den Segeln für Olympia

Entspricht die Entscheidung eines Sportverbandes zur Nominierung einer Mannschaft zur Olympia-Teilnahme den Nominierungsgrundsätzen, kann der Sportverband nicht verpflichtet werden, Sportler, die nicht bei der Nominierung berücksichtigt worden sind, als Teilnehmer für die Olympiade beim Deutschen Olympischen Sportbund vorzuschlagen oder eine weitere Qualifizierungschance einzuräumen.

Kein Wind in den Segeln für Olympia

So die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem hier vorliegenden Fall zweier Seglerinnen, die im Wege der einstweiligen Verfügung den Deutschen Segler-Verband e.V. verpflichten wollten, sie dem Deutschen Olympischen Sportbund als Teilnehmerinnen für die Olympiade 2012 in London vorzuschlagen bzw. ihnen eine weitere Qualifizierungschance auf der im Mai 2012 stattfindenden Weltmeisterschaft in Barcelona einzuräumen. Die Antragstellerinnen segeln erfolgreich als Team GER 61 in der 470er-Bootsklasse. Für die Nominierung zur diesjährigen Olympiade in London hat der Deutsche Segler-Verband allerdings im Januar 2012 nicht die Antragstellerinnen, sondern das Team GER 21 vorgeschlagen. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, bei korrekter Anwendung der Nominierungsrichtlinien hätten sie vorgeschlagen werden müssen. Seinen knappen Vorsprung nach dem Qualifikationspunktesystem habe sich das Team GER 21 nur durch eine regelwidrige und unfaire Behinderung der Antragstellerinnen während der Segel-Weltmeisterschaft in Perth Ende 2011 erhalten können. Dort habe sich GER 61 nach vier von zehn Wettfahrten auf dem achten Platz befunden, und die Olympiaqualifikation sei ihnen – den Antragstellerinnen – praktisch sicher gewesen. Dann seien sie jedoch vom zu diesem Zeitpunkt auf Platz 22 liegenden Team GER 21 mit einer sog. Matchrace-Taktik so behindert und ausgebremst worden, dass sie am Ende nur den 20. Platz belegten, während GER 21 auf den 28. Rang segelte. Diese allein auf ihre Behinderung und nicht auf eine bessere eigene Platzierung ausgerichtete Taktik des anderen Teams sei regelwidrig gewesen und habe gegen den Grundsatz des sportlichen Fairplay verstoßen. Der Deutsche Segler-Verband habe dieses Verhalten jedoch gedeckt und damit im Ergebnis zu Unrecht GER 21 vorgeschlagen. Um ihr Begehren durchzusetzen haben die Seglerinnen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg habe die Entscheidung des DSV, das nach dem Punktesystem führende Team GER 21 zur Nominierung vorzuschlagen, den Nominierungsgrundsätzen entsprochen und sei nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Team GER 21 die Antragstellerinnen durch Anwendung der sog. Matchrace-Taktik in Perth „nach hinten gesegelt“ habe. Entscheidend sei insoweit, dass die internationale Jury vor Ort die Proteste von GER 61 zurückgewiesen habe, und zwar unter Berufung auf die am 28.11.2011 veröffentlichten Änderungen der sog. Q & A, der Interpretationshilfe zur Auslegung der Regel zum Fair Sailing. Danach sei es Seglern erlaubt, auch in einem Fleetrace ein anderes Boot auszubremsen, um ihre Chance zu vergrößern, sich für das nationale Team zu qualifizieren. Deshalb habe die internationale Jury für das Verhalten des Teams GER 21 einen zulässigen sportlichen Grund gesehen. Nach den auch von den Antragstellerinnen anerkannten Sailing Instructions seien die Entscheidungen der Jury endgültig. Damit gebe es keine Grundlage für eine von der Juryentscheidung abweichende Bewertung durch das Gericht. Aber auch davon unabhängig sei nicht zu erkennen, dass sich das Team GER 21 regelwidrig verhalten habe. Die Argumentation der Antragstellerinnen, die erst kurz vor der Weltmeisterschaft erfolgte Änderung der Q & A sei in Perth noch nicht wirksam gewesen, überzeuge nicht.

Bei der Frage, ob die vom Team GER 21 angewandte Taktik sportlichem Fair-Play bzw. dem Olympischen Gedanken entsprochen habe, enthalte sich das Gericht einer eigenen Wertung. Ausschlaggebend sei die Ausprägung dieser Begriffe durch das Reglement. Und hiergegen habe das Team GER 21 nicht verstoßen.

Der Deutsche Segler-Verband sei nicht verpflichtet gewesen, das Team GER 21 von der Anwendung der Matchrace-Taktik abzuhalten, nachdem diese international gebilligt worden sei. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Deutsche Segler-Verband gegen seine Verpflichtung, die Chancengleichheit aller Teilnehmerinnen zu wahren, verstoßen habe. Möglich sei, dass der Deutsche Segler-Verband sich hätte vergewissern müssen, dass alle Sportlerinnen über die Zulässigkeit der Matchrace-Taktik informiert waren, als für ihn absehbar gewesen sei, dass sich GER 21 dieser Zweikampftaktik bedienen würde. Doch selbst wenn das Verhalten des Deutsche Segler-Verbands insoweit pflichtwidrig gewesen sein sollte, führe dies nicht dazu, dass in die begründete Rechtsposition der Seglerinnen des Teams GER 21 eingegriffen und das Team GER 61 vorgeschlagen werden könne. Eine etwaige Verfehlung des Deutsche Segler-Verbands wiege nicht so schwer, dass sie es rechtfertige, den Qualifizierungsmodus außer Kraft zu setzen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Team GER 21 sich beanstandungsfrei verhalten habe und sich ein Fehlverhalten des Deutsche Segler-Verbands nicht zurechnen lassen müsse.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 25. April 2012 – 314 O 39/12

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