In einem Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO) begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO . In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beanstandete der Angeklagte, er sei während der ersten beiden Hauptverhandlungstage
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