Rollsplitt – und der Motorradsturz

Einem Motorradfahrer der auf Rollsplitt stürzt, steht – bei entsprechender Ausschilderung – deswegen kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Rollsplitt – und der Motorradsturz

In dem hier vom Landgericht Magdeburg entschiedenen Fall wurde im August 2013 auf der Bundesstraße B 27 zwischen Rübeland und Elbingerode der Straßenbelag ausgebessert. Nach Ende der Arbeiten befand sich in einer Linkskurve Rollsplitt auf der Fahrbahn. 150 m vor dem Rollsplitt Feld war ein Verkehrszeichen aufgestellt, das mit einem Piktogramm vor dem Splitt warnte.

Der Motorradfahrer, der die Kurve mit ca. 50 km/h passierte und aufgrund des Rollsplitts stürzte, meint, dass das Schild keine ausreichende Warnung gewesen sei. Es hätte weiter in eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden müssen. Zudem sei der Rollsplitt aufgrund der Kurve sehr schlecht zu erkennen gewesen.

Das Landgericht Magdeburg entschied, dass das Land Sachsen-Anhalt keine Amtspflichten in Form der Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Den Unfall hat sich der Motorradfahrer selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Warnschildes musste sich der Motorradfahrer auf Holzspind einstellen. Nötigenfalls hätte er so langsam fahren müssen, dass er auf dem Rollsplitt nicht ausrutscht. Erfolgt eine ausreichende Warnung vor Rollsplitt Feld ist die Straßenbaubehörde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Mehr kann nicht verlangt werden.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2015 – 10 O 1092/13