Untersuchungshaft – und der Schutz von Ehe und Familie

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser wertentscheidenden Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die

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Sonderurlaub wegen Kindsgeburt

Eine Sonderurlaubsverordnung, nach der Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt wird, verletzt weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Allerdings kann bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund

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Das Aufenthaltsrecht eines japanischen Vaters aufgrund seines deutschen Kindes

Zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten elterlichen Kontakte kann aus dem Unionsrecht einen sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat seines Unionsbürgerkindes folgen, wenn das Kind mit dem anderen Elternteil in Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist. Vorraussetzung für ein solches Aufenthaltsrecht ist allerdings, dass

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Heirat bei bestandskräftiger Ausweisung

Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht. Das Aufenthaltsverbot, das sich aus einer derart weiter wirksamen Ausweisung

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Strafbarkeit des Inzestes

Die deutschen Normen zur Strafbarkeit des Inzestes zwischen Geschwistern sind mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die deutschen Behörden haben im Umgang mit der Entscheidung, wie mit Inzestbeziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern umzugehen ist, einen weiten Beurteilungsspielraum, da zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Frage besteht, ob einvernehmliche sexuelle

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Auslieferungsersuchen trotz drohender Trennung der Familie

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass d Die Auslieferung einer mit Haftbefehl gesuchten und in den USA inhaftierten Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auch dann zulässig, wenn ihrem Sohn wegen mehrfacher Brandstiftung in den USA eine Freiheitstrafe

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Abschiebung wegen mißlungerer beruflicher Integration und ein effektiver Rechtsschutz

Soll ein hier geborener, volljähriger türkischer Staatsangehöriger wegen einer offensichtlich vollständig fehlgeschlagenen beruflichen Integration in die Türkei abgeschoben werden, ist bereits im Rahmen des gegen die Abschiebungsandrohung eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzes eine gewichtende Gesamtbewertung der gesamten Lebensumstände vorzunehmen. Hierzu gehört auch der Umstand, dass die gesamte Familie hier in Deutschland lebt

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Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis wegen eines Kindes

Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, denn eine Verweigerung dieses Rechts würde diesem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte

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Zwingende Ausweisung und das noch nicht geborene deutsche Kind

Die zukünftige Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines noch ungeborenen (deutschen) Kindes stellt grundsätzlich keinen ausreichenden Grund dar, von einer nach § 53 AufenthG zwingenden Ausweisung abzusehen. Wenn der Ausländer einen nach § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG zwingenden Ausweisungsgrund erfüllt und keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt,

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