Einstweilige Unterlassungsverfügung – und ihre zeitliche Begrenzung

Die einstweilige Verfügung darf daher nur mit einer Befristung erlassen werden, die dem Verfügungskläger eine Hauptsacheklage ermöglicht.

Einstweilige Unterlassungsverfügung – und ihre zeitliche Begrenzung

Eine einstweilige Verfügung gewährt dem Gläubiger grundsätzlich nur vorläufigen Rechtsschutz und darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen1.

Dieser für Sicherungs- und Regelungsverfügungen ausnahmslos geltende Grundsatz erfährt bei den sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen Durchbrechungen.

Gleichwohl ist auch in diesen Fällen die Einstweiligkeit des Rechtsschutzes beispielsweise durch eine zeitliche Begrenzung zu wahren, sofern nicht durch eine spezialgesetzliche Regelung eine Befriedigung ohne zeitliche Limitierung gestattet ist2.

Da der vorliegend im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht lediglich der Sicherung der späteren Verwirklichung eines anderen Hauptsacheanspruchs dient, sondern es in einem vorliegend nicht anhängig gemachten Hauptsacheprozess um denselben Unterlassungsanspruch ginge, handelt es sich um eine Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung3.

Da eine Unterlassungsverfügung regelmäßig für den Zeitraum ihrer Gültigkeit endgültige Verhältnisse schafft4 und praktisch zu einer „Befriedigung“ des „gesicherten“ Unterlassungsanspruchs führt5, war es in der vorliegenden Konstellation geboten, die einstweilige Verfügung von Amts wegen durch eine zeitliche Begrenzung zu limitieren.

Die einstweilige Verfügung darf daher nur mit einer Befristung erlassen werden, die dem Verfügungskläger eine Hauptsacheklage ermöglicht. Der darüber hinausgehende, zeitliche unbefristete Antrag des Verfügungsklägers ist teilweise zurückzuweisen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Dezember 2016 – 10 U 97/16

  1. vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 938 Rn. 3; Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 938 Rn. 3[]
  2. Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 938 Rn. 12 ff.[]
  3. vgl. Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 940 Rn. 16[]
  4. Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 938 Rn. 31[]
  5. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 940 Rn. 1[]
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