Der Skiausflug als Dienstreise?

Ein Skiausflug ist keine Dienstreise. Daher kann auch ein beim Skifahren erlittener Beinbruch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Der Skiausflug als Dienstreise?

Das Sozialgericht Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Geschäftsführer war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt. Der Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben und versprach, „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig; der Geschäftsführer schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem sich der Geschäftsführer eine Beinfraktur zuzog.

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Geschäftsführer als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.

Das Sozialgericht folgte den Argumenten des Geschäftsführers nicht, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient:

Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Geschäftsführer habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 14. November 2025 – S 22 U 203/23

Bildnachweis: