Steuerhinterziehung – und die Konkurrenzen beim mittelbaren Täter

Bei einem mittelbaren Täter richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind.

Steuerhinterziehung – und die Konkurrenzen beim mittelbaren Täter

Hat ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang1

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Steuerhinterziehungsfall, in dem die Steuererklärungen nicht vom Angeklagten selbst, sondern dem – undolosen – Steuerberater eingereicht wurden. Der Angeklagte wies lediglich seine mitangeklagte Ehefrau an, die manipulierten Buchhaltungsunterlagen zur Vorbereitung der Steuererklärungen an den Steuerberater weiterzuleiten. Er war daher mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN[]