Es kann dahinstehen, ob der nach Ergehen des Endurteils gefasste Trennungs- und Einstellungsbeschluss hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Klagegegenstände einen Verfahrensfehler begründet. Ein solcher wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Wirkung der Klagerücknahme nach § 72 FGO tritt kraft Gesetzes ein, sodass ein Einstellungsbeschluss nur deklaratorischen Charakter hat1. Mit dem Endurteil vom 21.11.2024 war das Verfahren daher vollumfänglich abgeschlossen. Der Trennungsbeschluss vom 22.11.2024 ging mithin ins Leere.
Das Finanzamt hat weder vorgetragen noch bestehen sonst Anhaltspunkte, dass bei prozessual zutreffender Handhabung2 das angefochtene Urteil für die hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2013 noch streitbefangenen Steuerbescheide anders ausgefallen wäre.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. November 2025 – IX B 121/24










