Fertigung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen durch den Steuerberater

Veranlasst der Steuerpflichtige seinen undolosen Steuerberater oder Buchhalter durch eine Handlung – wie zum Beispiel die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen oder eine einheitliche Anweisung – zur Fertigung und Einreichung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen, so kann in der Person des Steuerpflichtigen als mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) Tateinheit im Sinne von § 52 StGB gegeben sein.

Fertigung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen durch den Steuerberater

Ob beim gutgläubigen Steuerberater als Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang1.

Eine hiernach abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung lässt den Unrechtsund Schuldgehalt der Taten insgesamt jedoch unberührt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25

  1. vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2024 – 1 StR 308/23 Rn. 11; Beschlüsse vom 26.06.2025 – 1 StR 493/24 Rn. 11; und vom 10.07.2024 1 StR 33/24 Rn. 2[]

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