Versorgungsversprechen – und der Einwand des Rechtsmissbrauchs

Aus § 242 BGB folgt unter anderem der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium„). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung1. Dieser Einwand des Rechtsmissbrauchs kann einen Arbeitnehmer auch an der Geltendmachung einer Betriebsrente hindern.

Versorgungsversprechen – und der Einwand des Rechtsmissbrauchs

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien über Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliches Ruhegeld sowie über von der Arbeitgeberin hilfsweise geltend gemachte Gegenansprüche aus abgetretenem Recht. Der Arbeitnehmer war als Partner in ein Unternehmensgeflecht eingebunden, in dem seine Altersversorgung sowohl über eine Pensionszusage der Arbeitgeberin als auch über Lebensversicherungen innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert war. Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmensgruppe widerrief die Arbeitgeberin die Versorgungszusage, während zugleich die Übertragung der Lebensversicherungen an die Gesellschafter – unter Verzicht auf die Anfechtung des Widerrufs – vorgesehen wurde. Der Arbeitnehmer erhielt später Auszahlungen aus den Lebensversicherungen, ohne eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben zu haben, und verlangt nun dennoch Ruhegeldleistungen. Die Arbeitgeberin hält dem im Wege der Aufrechnung und Widerklage entgegen, dass ihr aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Schadensersatz in Höhe der Versicherungsleistungen zustehen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Berlin hat, nachdem es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorab für zulässig erklärt hat, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen2. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit diese verurteilt worden ist, an den Arbeitnehmer für Dezember 2033 ein Ruhegeld in Höhe von 1.815, 24 Euro und ab Januar 2034 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 2.697, 97 Euro zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung eines Ruhegelds bereits ab April 2023 hat es auf die Berufung der Arbeitgeberin abgewiesen3. Es hat angenommen, der Arbeitnehmer müsse sich nach Treu und Glauben die aus den Lebensversicherungen bezogenen Leistungen auf seinen Ruhegeldanspruch anrechnen lassen. Im Übrigen stelle sich seine Rechtsverfolgung weder als treuwidrig dar noch sei sein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts durch Aufrechnung der Arbeitgeberin erloschen. Es bestünden auch keine Gegenansprüche der Arbeitgeberin. Die Hilfswiderklage sei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung angefallen.

Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Berliner Vorinstanzen abgeändert und die Klage abgewiesen; die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, an den Arbeitnehmer das begehrte Ruhegeld zu zahlen:

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass bereits mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.20104 rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag vom 01.04.1999 an den Arbeitnehmer zu leisten.

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig5. Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird6.

Danach steht das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.20104 einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Dort ist nur die grundsätzliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Versorgungsleistung nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung bei Eintritt eines Versorgungsfalls festgestellt worden. Das führt zwar dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen haben, nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch nicht mehr die grundsätzliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Versorgungsleistung. Die hier streitgegenständliche Frage, ob und in welcher konkreten Höhe für einen bestimmten Zeitraum nach Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen zu erbringen sind, wird von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst7.

Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag ist auch im Übrigen zulässig. Für wiederkehrende Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird8.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar steht dem Arbeitnehmer aufgrund der rechtskräftigen Feststellung seines Anspruchs im Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.20109 dem Grunde nach der geltend gemachte und in der Höhe unstreitige Ruhegeldanspruch zu. Allerdings ist ihm die Verfolgung seines Klagebegehrens nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium„) verwehrt. Das gilt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht nur in der Höhe, in der er Leistungen aus den für ihn abgeschlossenen Lebensversicherungen bezogen hat.

Aus § 242 BGB folgt unter anderem der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“).

Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung1. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen10. Die Rechtsordnung verbietet allerdings nicht jedes widersprüchliche Verhalten. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen11.

Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind12. Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kontrolle durch das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt13.

Danach ist die Ausgangsannahme des Landesarbeitsgerichts, das Verlangen des Arbeitnehmers nach (vollständiger) Erfüllung des Versorgungsversprechens sei dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgesetzt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem unter Beteiligung der Arbeitgeberin und weiterer Gesellschaften der Unternehmensgruppe „Ha, He“ geschaffenen Altersversorgungssystem der Partner bzw. Gesellschafter war – für den Arbeitnehmer erkennbar – eine Inanspruchnahme sowohl der Versicherungsleistungen aus den durch die LV GbR abgeschlossenen Lebensversicherungen als auch der Ruhegeldansprüche gegenüber der Arbeitgeberin ausgeschlossen. Mit der Übertragung der Lebensversicherungen auf die einzelnen Gesellschafter – unter anderem den Arbeitnehmer – im Zuge des unter Mitwirkung des Arbeitnehmers gefassten Gesellschafterbeschlusses der LV GbR vom 09.01.2012 und der Vereinnahmung der Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 360.222, 89 Euro im April 2023 durch den Arbeitnehmer selbst ist bei der Arbeitgeberin schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, der Arbeitnehmer werde ihr gegenüber die titulierte Versorgungsverpflichtung aus der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag nicht mehr (zusätzlich) geltend machen. Im Einzelnen:

Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die zugunsten der Partner der HHP GbR durch die LV GbR geschlossenen Lebensversicherungen hätten – für den Arbeitnehmer erkennbar, zur Finanzierung des von der Arbeitgeberin erteilten Versorgungsversprechens gedient, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sie berücksichtigt das Vorbringen vollständig, ist rechtlich möglich, in sich widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

Das im Unternehmensverbund der HHP GbR bestehende Konzept der Partnerversorgung war nach den nach § 559 ZPO für das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den entsprechenden Verträgen und Gesellschafterbeschlüssen mit Kenntnis und Akzeptanz des Arbeitnehmers bis zur Titulierung der Versorgungsverpflichtung der Arbeitgeberin im Jahr 2010 zum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Ruhegehaltszusagen der Arbeitgeberin durch die über die LV GbR abgeschlossenen (eigenfinanzierten) Lebensversicherungen und (nach Auszahlung der Versicherungsleistung an die LV GbR) deren Kapitalerträge finanziert bzw. rückgedeckt werden sollten. Damit einher ging der Ausschluss einer Inanspruchnahme sowohl der Versicherungsleistung durch die versicherte Person als auch der Leistungen aus der Versorgungszusage der Arbeitgeberin.

Die Grundlagen des Versorgungssystems waren in der zeitgleich mit dem Gesellschaftsvertrag der LV GbR getroffenen Vereinbarung 1994 zwischen der LV GbR, der VV GbR sowie ihren Gesellschaftern festgelegt. Bereits in Nr. 1 der Vereinbarung 1994 werden die Versorgungszusagen der Arbeitgeberin und der Abschluss der Lebensversicherungen der Gesellschafter der LV GbR im Zusammenhang erwähnt. Der Mechanismus der Rückfinanzierung der Versorgungszusagen der Arbeitgeberin durch die Lebensversicherungen wird in Nr. 2 der Vereinbarung 1994 deutlich. Für den Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung war eine „doppelte“ Inanspruchnahme beider Versorgungen danach ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme der Leistungen aus der Versorgungszusage der Arbeitgeberin war deren Finanzierung durch Zahlung eines Betrags in Höhe von deren Pensionsverpflichtung an die VV GbR als Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin vorgesehen.

An diesem Grundkonzept hat sich mit der Modifikation durch die Vereinbarung 1995 nichts geändert. Danach war zwar nunmehr bei Auszahlung der Lebensversicherungssumme die LV GbR – nicht mehr „der Geschäftsführer“ – verpflichtet, einen Betrag in Höhe der jeweiligen Pensionsverpflichtung der Arbeitgeberin an die VV GbR zu zahlen. Die jeweiligen Zahlungen hatten danach insoweit zu erfolgen, wie die Arbeitgeberin Leistungen aus der Ruhegehaltszusage an den Geschäftsführer erbringt. Im Übrigen sollte die Lebensversicherungssumme verzinslich angelegt werden. Das änderte aber nichts am Konzept der Rückfinanzierung der Versorgungszusagen der Arbeitgeberin. Eine zusätzliche Auszahlung der Versicherungssumme an den jeweiligen Gesellschafter sollte nicht erfolgen.

Mit seiner Aufnahme in die Partnerschaft 1998, seinem nach § 14 des Aufnahmevertrags vorgesehenen und auch erfolgten Beitritt zu diesem (den „internen Gepflogenheiten“ entsprechenden) Altersversorgungssystem, dem Abschluss des „Prokuristen-Anstellungsvertrags“ und schließlich mit Zustandekommen der Zusatzvereinbarung vom 01.04.1999 mit der Arbeitgeberin und seiner Gesellschafterstellung sowohl bei der LV GbR als auch bei der VV GbR hat der Arbeitnehmer diese Grundlagen des bestehenden Systems anerkannt. Auch diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Dabei war für den Arbeitnehmer schon aus § 14 des Aufnahmevertrags erkennbar, dass eine Versorgungszusage der Arbeitgeberin nicht unabhängig neben, sondern im engen Zusammenhang mit dem internen Versorgungssystem stand. Nach § 14 Satz 2 des Aufnahmevertrags verzichtete der Arbeitnehmer auf jegliche Versorgungsansprüche unter anderem gegenüber „von der sich aus § 3 ergebenden Gesellschaft gehaltene[n] Tochtergesellschaften“, solange er diesem Altersversorgungssystem nicht beigetreten ist. § 3 des Aufnahmevertrags benennt wiederum ausdrücklich die VV GbR, die alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin war.

Unzweideutig für den Arbeitnehmer erkennbar und von ihm hingenommen wurde das unternehmensübergreifende Versorgungssystem mit den hier relevanten Kernaspekten (Finanzierung der Versorgungszusagen durch die Lebensversicherungen und deren Kapitalerträge über die VV GbR und Ausschluss von Doppelansprüchen) in der Krise der Unternehmensgruppe auf der unter seiner Beteiligung durchgeführten Gesellschafterversammlung der LV GbR am 27.08.2007. Aus dem Gesellschafterbeschluss und den protokollierten erläuternden Erklärungen des Versammlungsleiters wird deutlich, dass die LV GbR ursprünglich verpflichtet war, die VV GbR über die durch Eigenbeiträge der Partner/Gesellschafter der LV GbR finanzierten Kapitallebensversicherungen finanziell so auszustatten, dass diese im Versorgungsfall in der Lage ist, der Arbeitgeberin die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um ihre Versorgungszusagen zu erfüllen. Mit Blick auf den angekündigten Widerruf der Versorgungszusagen durch die Arbeitgeberin sah man sich hingegen nicht mehr veranlasst, dieses Finanzierungskonzept – dessen Grundlage für den Fall eines wirksamen Widerrufs wegfallen würde – aufrechtzuerhalten, weshalb es dem „Wunsch der anwesenden Gesellschafter“ entsprach, die Versicherungen wieder auf die Gesellschafter zu übertragen. Bei der beabsichtigten Anpassung des Finanzierungskonzepts begegnete man aber ausdrücklich dem Risiko, dass durch die Übertragung der Lebensversicherungsverträge auf die Gesellschafter bei Unwirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage der Arbeitgeberin Doppelansprüche entstehen könnten, die zu vermeiden waren. Deshalb sollten die Lebensversicherungen nur Zug um Zug gegen einen Verzicht auf die Anfechtung des Widerrufs der Ruhegehaltszusage übertragen werden.

Gegen dieses vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Versorgungssystems hat der Arbeitnehmer mit seiner Revision keine Einwände erhoben.

Soweit der Arbeitnehmer vorinstanzlich eingewandt hat, die Vereinbarungen aus 1994/1995 seien ihm nicht bekannt gewesen bzw. unwirksam, ist das aus den oben dargestellten Erwägungen und auch mit Blick auf den von ihm mitgetragenen einstimmigen Gesellschafterbeschluss der LV GbR vom 06.11.2003 nicht von entscheidender Bedeutung. Mit diesem Gesellschafterbeschluss wurde das bestehende Versorgungssystem an den Umstand angepasst, dass bereits der Abschluss von Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern als der AL erfolgte. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze, wenn das Landesarbeitsgericht hieraus den Schluss zieht, dass damit von den am Beschluss beteiligten Gesellschaftern an dem in der Vereinbarung vom 09.11.1995 vereinbarten System festgehalten wurde.

Selbst im Falle unterstellter Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 09.11.1995 änderte sich nichts an dem in der Unternehmensgruppe geschaffenen Grundkonzept der Versorgung der Partner der HHP GbR. Auch dann fehlte es an jeglichem Hinweis darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine doppelte Inanspruchnahme von Versicherungs- und Versorgungsleistungen beabsichtigt war. Vielmehr bestätigen die unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustande gekommenen Beschlüsse der LV GbR vom 06.11.2003 und 27.08.2007 dieses Verständnis. Dass eine etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 09.11.1995 von den Beteiligten erkannt worden wäre, ist von keiner Partei behauptet worden.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem von ihm vertretenen Verständnis des unternehmensübergreifenden Versorgungssystems stehe nicht entgegen, dass sich der Versammlungsleiter auf der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 dahingehend äußerte, die LV GbR sei – lediglich – „ursprünglich“ verpflichtet gewesen, die Leistungsfähigkeit der VV GbR zu erhalten. Diese Formulierung erfolgte ersichtlich vor dem Hintergrund der an jenem Tag ermöglichten „Rückführung“ des über die Arbeitgeberin laufenden Finanzierungskonzepts.

Damit ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin stelle sich vorliegend als treuwidrig iSd. § 242 BGB dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Geltendmachung der Versorgungsansprüche und der Titulierung der Versorgungsansprüche gegen die Arbeitgeberin im Vorprozess war allerdings noch keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens der Arbeitgeberin verbunden. Die Arbeitgeberin konnte zwar zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Leistungen aus den Lebensversicherungen und ihrer Versorgungszusage nicht kumulativ beansprucht würden, nicht hingegen darauf, dass ihre Verpflichtung wegfallen würde. Der Arbeitnehmer war im Anschluss an den Gesellschafterbeschluss der LV GbR vom 27.08.2007 nicht verpflichtet, auf die Anfechtbarkeit des Widerrufs der Versorgungszusage zu verzichten. Aus diesem Beschluss konnte für die Arbeitgeberin deshalb kein Vertrauen dahingehend erwachsen, der Arbeitnehmer werde die Unwirksamkeit des zu erwartenden Widerrufs der Versorgungszusage nicht geltend machen. Nachdem der Arbeitnehmer eine entsprechende Verzichtserklärung nicht abgegeben hatte, stand der gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit des Widerrufs und seinem Versorgungsverlangen zunächst nichts entgegen. Mit der Titulierung ihrer Versorgungsverpflichtung im Jahr 2010 musste bei der Arbeitgeberin dann auch zunächst die Erwartung bestehen, der Arbeitnehmer habe sich für ihre Versorgungsleistung entschieden, nachdem sie nach wie vor davon auszugehen hatte, dass wegen des Finanzierungszwecks der Lebensversicherung keine Inanspruchnahme beider Leistungen erfolgt.

Mit der Übertragung der Lebensversicherungen auf die einzelnen Gesellschafter im Zuge des Gesellschafterbeschlusses vom 09.01.2012 und der Auszahlung der Versicherungsleistungen aus den Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 360.222, 89 Euro im April 2023 änderte sich indes die Sachlage. Die Arbeitgeberin konnte nunmehr darauf vertrauen, der Arbeitnehmer werde ihr gegenüber die titulierte Versorgungsverpflichtung aus der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag nicht mehr (zusätzlich) geltend machen. Denn die im vom Arbeitnehmer mitgetragenen („steueroptimierten“) Versorgungssystem maßgebliche Funktion der Rückfinanzierung der Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin über deren Gesellschafterin, die VV GbR, und damit die Grundlage ihrer Versorgungsverpflichtung war durch das Mitwirken des Arbeitnehmers nachträglich entfallen. Der Arbeitnehmer hat durch sein Verhalten – dem Entzug der Versicherungsleistung als Finanzierungsmittel und deren Erhalt – eine Sachlage geschaffen, auf die sich die Arbeitgeberin fortan verlassen durfte.

Das Vertrauen der Arbeitgeberin darauf, der Arbeitnehmer werde nicht die Versicherungsleistungen und zugleich auch sie aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch nehmen, war nicht allein durch den Gesellschafterbeschluss vom 09.01.2012 der LV GbR – ungeachtet dessen, ob und wann die Arbeitgeberin Kenntnis hiervon erlangte – beseitigt. Zwar wurde mit diesem die Finanzierungsfunktion der Lebensversicherungen aufgegeben. Der Gesellschafterbeschluss lässt aber nicht erkennen, dass fortan sowohl die Versicherungsleistung als auch das Ruhegehalt in Anspruch genommen werden können sollte.

Das Vertrauen der Arbeitgeberin, nach der Vereinnahmung der Versicherungsleistungen nicht mehr außerdem aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, war auch schutzwürdig. Dem steht – entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers – nicht entgegen, dass eine vertragliche Verpflichtung der VV GbR zur Finanzierung der Versorgungsleistung gegenüber der Arbeitgeberin nicht erkennbar sei. Zwar haftet die VV GbR als Gesellschafterin der Arbeitgeberin (grundsätzlich) nicht für deren Verbindlichkeiten, § 13 Abs. 2 GmbHG, sondern nur mit ihrer Einlage. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war es indes die unter den Gesellschaftern anerkannte Grundlage des Versorgungs- und Finanzierungssystems, dass – wie im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 festgehalten – die LV GbR verpflichtet war, die Leistungsfähigkeit der VV GbR zu erhalten. Dies diente dem Zweck, dass diese im Versorgungsfall in der Lage ist, der Arbeitgeberin die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Versorgungszusagen zu erfüllen. Zudem stellt sich – ungeachtet einer entsprechenden Verpflichtung der VV GbR – im Streitfall die Rechtsausübung des Arbeitnehmers jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als treuwidrig dar. § 242 BGB muss insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn – wie hier – die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte14.

Der Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Ruhegeldanspruchs durch den Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum pro-prium“) steht nicht entgegen, dass sich die Arbeitgeberin primär auf den sog. Dolo-agit-Einwand berufen hat, der die Durchsetzung eines Anspruchs verbietet, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est„)15. Sofern § 242 BGB der Verteidigung gegen einen Anspruch dient, muss der Grundsatz von Treu und Glauben nicht als Einrede geltend gemacht werden, sondern stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand dar16. Der vorgetragene Sachverhalt ist daher von Amts wegen vom Gericht unter allen denkbaren Aspekten der Treuwidrigkeit zu prüfen.

Die weiteren von der Revision angeführten Gründe stehen einer Berücksichtigung des Treuwidrigkeitseinwands ebenfalls nicht entgegen.

Das gilt zunächst, soweit der Arbeitnehmer meint, die Interessen der Arbeitgeberin seien durch die Möglichkeit gewahrt, ihn durch Klage gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Verfolgung eines Begehrens kann bei Vorliegen besonderer Umstände ungeachtet etwaiger Gegenansprüche treuwidrig sein. In der Situation, in der – wie hier – die Versorgungsverpflichtung für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte, ist diese nicht auf die ggf. erschwerte Durchsetzung etwaiger Gegenansprüche zu verweisen.

Ohne Erfolg beruft sich der Arbeitnehmer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer „nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sind, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt“17. Diese Rechtsprechung betrifft zum einen unmittelbar nur Versorgungszusagen, die im Rahmen nicht arbeitsrechtlicher Dienstverhältnisse an GmbH-Geschäftsführer erteilt wurden und zum anderen den Rechtsmissbrauchseinwand aufgrund von vertraglichen Dienstpflichtverletzungen, nicht die treuwidrige Inanspruchnahme von nach dem Versorgungssystem nicht vorgesehenen Doppelleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zudem die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage generell dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein, was nicht ausschließlich auf den Fall begrenzt ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat („unter anderem“18). Vorliegend sind die Besonderheiten des „steueroptimierten“ Versorgungssystems im Unternehmensverbund „Ha, He“ ausschlaggebend, aufgrund derer in diesem ungewöhnlichen Sonderfall der Treuwidrigkeitseinwand durchgreift.

Die Rechtskraftwirkung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.20104 steht – wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend erkannt hat – dem Treuwidrigkeitseinwand nicht entgegen. Sie ist durch nachträgliche Entwicklungen durchbrochen.

In zeitlicher Hinsicht ist die Rechtskraft nicht begrenzt. Eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft. Eine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Rechtskraft kommt jedoch in Betracht, wenn sich die maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben19. Dabei rechtfertigt eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst20.

Das Arbeitsgericht hatte im Vorprozess das Bestehen des Versorgungsanspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls mit der Begründung festgestellt, der Arbeitnehmer habe aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag vom 01.04.1999 eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 BetrAVG erworben, die von der Arbeitgeberin nicht wirksam widerrufen worden sei. Mit dem erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gezeigten Verhalten des Arbeitnehmers – bis hin zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Jahr 2023 – und dem darauf basierenden Treuwidrigkeitseinwand haben sich die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Es handelt sich um Umstände, die sich auf ein Tatbestandsmerkmal beziehen (das Nichtbestehen des Treuwidrigkeitseinwands), das für den Subsumtionsschluss im Vorprozess von entscheidender Bedeutung war.

Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, der Treuwidrigkeitseinwand stehe der Versorgungsverpflichtung der Arbeitgeberin lediglich „bis zum Verbrauch der aus den Lebensversicherungen bezogenen Leistungen“ entgegen.

Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst ausgeführt, das Risiko, dass die Lebensversicherung die Leistungszusage der Arbeitgeberin nicht vollständig decke, falle der Arbeitgeberin zu. Das folge aus betriebsrentenrechtlichen Wertungen; von diesem Schutzkonzept könne nach § 19 BetrAVG nur durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden; es sei von dem Grundgedanken getragen, dass die betriebliche Altersversorgung aus Mitteln des Arbeitgebers zu finanzieren ist. Die Beteiligten mögen davon ausgegangen sein, dass die Lebensversicherungen die Ruhegehaltszusage finanziell abdeckten. Das Risiko, dass sich diese Erwartung nicht erfülle, falle aber ungeachtet des dahinterstehenden Ansatzes, dass die Partner der HHP GbR ihre Altersversorgung selbst finanzieren sollten, der Arbeitgeberin zu. Nr. 2 der Vereinbarung vom 09.11.1995 sei dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der LV GbR auf die Summe der jeweiligen Lebensversicherungen begrenzt sei.

Bei dieser Würdigung hat das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Dem unternehmensübergreifenden Versorgungssystem lag nicht die Finanzierung einer konkreten Versorgungszusage durch eine bestimmte für den jeweiligen Versorgungsempfänger abgeschlossene Lebensversicherung zugrunde. Daher ist es für die Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Versorgungsansprüche nicht von Bedeutung, inwieweit die vom Arbeitnehmer vereinnahmten Versicherungssummen den Wert der Versorgungszusagen abdeckten. Vielmehr waren die von der LV GbR abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Versicherungssummen und den sich aus deren Wertanlagen ergebenden Kapitalerträgen insgesamt dazu bestimmt, die Leistungsfähigkeit der VV GbR zu erhalten, um der Arbeitgeberin die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen zur Verfügung zu stellen. Damit ging der Ausschluss einer kumulativen Inanspruchnahme beider Versorgungen einher, weshalb die Arbeitgeberin nach der Übertragung der verbleibenden Versicherungen unter anderem auf den Arbeitnehmer der Auszahlung der Versicherungssumme an diesen und dem Wegfall der Finanzierungsgrundlage schutzwürdig darauf vertrauen konnte, dass ihre Inanspruchnahme fortan gänzlich ausgeschlossen war. Auf ein etwaiges Ausfinanzierungsrisiko der Arbeitgeberin kommt es angesichts dessen ebenso wenig an wie auf betriebsrentenrechtliche Wertungen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 77/25

  1. BAG 8.03.2022 – 3 AZR 420/21, Rn. 46; 19.03.2019 – 9 AZR 881/16, Rn.19[][]
  2. ArbG Berlin 14.05.2024 – 34 Ca 9387/23, 34 Ca 11292/23[]
  3. LAG Berlin-Brandenburg 11.02.2025 – 8 Sa 554/24[]
  4. ArbG Berlin 15.07.2010 – 35 Ca 3434/10[][][]
  5. BAG 20.08.2024 – 3 AZR 179/23, Rn.19; 29.09.2020 – 9 AZR 113/19, Rn. 17; 21.05.2019 – 9 AZR 579/16, Rn. 28[]
  6. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 123/21, Rn. 30, BAGE 176, 283; BGH 22.11.1988 – VI ZR 341/87, zu II 2 der Gründe[]
  7. vgl. zu einem Zahlungsantrag auf Schadensersatz nach vorheriger rechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzverpflichtung: BGH 28.06.2005 – VI ZR 108/04, zu II 1 der Gründe[]
  8. vgl. etwa BAG 14.03.2023 – 3 AZR 175/22, Rn. 13 mwN, BAGE 180, 257[]
  9. ArbG 15.07.2010 – 35 Ca 3434/10[]
  10. vgl. BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, Rn. 62; 29.09.2010 – 3 AZR 546/08, Rn. 21[]
  11. BAG 26.04.2018 – 3 AZR 738/16, Rn. 49, BAGE 162, 361; 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 57[]
  12. vgl. BGH 3.06.2025 – XI ZR 45/24, Rn. 55 mwN, BGHZ 244, 77[]
  13. BAG 10.09.2020 – 6 AZR 94/19 (A), Rn.20, BAGE 172, 158; 19.03.2019 – 9 AZR 881/16, Rn.20; 11.08.2016 – 8 AZR 809/14, Rn. 37[]
  14. vgl. BGH 10.12.2014 – VIII ZR 9/14, Rn. 28[]
  15. st. Rspr., vgl. nur BAG 20.06.2024 – 2 AZR 134/23, Rn. 34 mwN; BGH 12.07.2022 – II ZR 81/21, Rn. 17[]
  16. BGH 25.05.2011 – IV ZR 191/09, Rn. 7; MünchKomm-BGB/Schubert 10. Aufl. BGB § 242 Rn. 176; Grüneberg/Grüneberg BGB 85. Aufl. § 242 Rn. 21[]
  17. vgl. zuletzt BGH 2.07.2019 – II ZR 252/16, Rn. 21 mwN[]
  18. vgl. BAG 20.09.2016 – 3 AZR 77/15, Rn. 57 mwN[]
  19. BAG 20.08.2024 – 3 AZR 179/23, Rn. 34; zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 13, BAGE 173, 46; 26.06.2018 – 1 ABR 37/16, Rn. 37, BAGE 163, 108[]
  20. BAG 20.08.2024 – 3 AZR 179/23 – aaO; BGH 16.10.2020 – V ZR 98/19, Rn. 27; BAG 20.03.1996 – 7 ABR 41/95, zu B II 4 der Gründe, BAGE 82, 291[]

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