Bei den Arbeitsverträgen, die nach der Schuldrechtsreform (1.Januar 2002) mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten abgeschlossen worden und in denen die Anwendbarkeit des jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge vereinbart worden sind, dringen ungünstigere Haustarifverträge nicht durch. Wird
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