Hat eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft durch einen bei ihr tätigen Berater den Kauf einer Eigentumswohnung vermittelt, können die Käufer nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Bamberg eine Schadensersatzklage abgewiesen. In dem hier vorliegenden Fall hat ein Ehepaar im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft gestanden. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.
Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.
Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.
Die Klage des Ehepaars gegen die vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde vom Landgericht Coburg abgewiesen1. Dagegen ist Berufung vor dem Oberlandesgericht Bamberg eingelegt worden.
Nun hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte das Landgericht zutreffend fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.
Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg zutreffend. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27. September und 14. November 2011 – 3 U 162/11
- LG Coburg, Urteil vom 19.07.2011 – 11 O 232/10[↩]











