Netzregulierung und Zugangsanordnung für Telekommunikationsanbieter

Bei der Entscheidung über die Festlegung der Bedingungen einer Zugangsanordnung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 TKG ist der Bundesnetzagentur kein Regulierungsermessen, sondern ein allgemeines (Rechtsfolge-)Ermessen eingeräumt.

Netzregulierung und Zugangsanordnung für Telekommunikationsanbieter

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 TKG können Gegenstand einer Anordnung alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein; die Bundesnetzagentur darf die Anordnungen mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen (Satz 2). Aus der Verwendung der Formulierungen „können“ und „darf“ ergibt sich, dass diese Rechtsnorm eine Ermessensermächtigung enthält. Die Bundesnetzagentur kann danach zwischen mehreren rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten wählen. Ihr steht zwar kein Entschließungsermessen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG), aber ein Auswahlermessen dahingehend zu, welche von mehreren Maßnahmen ergriffen wird. Hierbei handelt es sich um den typischen Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen sogenannten allgemeinen Ermessens, das vor allem der Einzelfallgerechtigkeit dient. Der Bundesnetzagentur soll ermöglicht werden, unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Entscheidung zu treffen, in die insbesondere auch Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen einfließen können. Die rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung dieses Ermessens unterliegt, ergeben sich aus § 40 VwVfG. Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle werden in § 114 Satz 1 VwGO geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Mit der Entwicklung der Kategorie des Regulierungsermessens hat die Rechtsprechung auf den Umstand reagiert, dass das Telekommunikationsgesetz neben klassischen Ermessensermächtigungen und der Einräumung von Beurteilungsspielräumen auf der Tatbestandsseite (vgl. z.B. § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG) Normen enthält, die der Regulierungsbehörde Entscheidungsspielräume einräumen, die sich keiner dieser Kategorien eindeutig zuordnen lassen. Von dem allgemeinen Ermessen unterscheiden sich diese Entscheidungsspielräume dadurch, dass der Behörde ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zusteht, der untrennbar mit einer durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerten Abwägung verbunden ist. Die zu konkretisierenden unbestimmten Rechtsbegriffe weisen in hohem Maße wertende und prognostische Elemente auf. Im Rahmen der Abwägung sind eine Vielzahl zum Teil gegenläufiger Regulierungsziele sowie sonstiger öffentlicher und privater Belange zu gewichten und auszugleichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Kategorie komplexer behördlicher Entscheidungsspielräume bei der Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen nach § 13 TKG mit dem Begriff des Regulierungsermessens gekennzeichnet und in Anlehnung an das Planungsermessen behandelt. Das Regulierungsermessen wird dem entsprechend fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat – Abwägungsausfall, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste – Abwägungsdefizit, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist – Abwägungsfehleinschätzung – oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht – Abwägungsdisproportionalität -. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Regulierungsermessens hat sich dabei grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat1.

Während die Bundesnetzagentur bei der Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen nach § 13 TKG über einen umfassenden Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum verfügt, der untrennbar mit einer durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerten Abwägung verbunden ist und bei dessen Ausübung sie sich – anders als im Fall „gewöhnlicher“ Ermessensermächtigungen – nicht an einem durch Auslegung zu ermittelnden Normzweck, sondern an einer Vielzahl solcher Zwecke, nämlich den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen auszurichten hat, weist die Ermächtigungsgrundlage für Zugangsanordnungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 TKG derartige Besonderheiten nicht auf. Als bei der Ermessensentscheidung zu beachtende Vorgaben werden in der Vorschrift lediglich Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit genannt. Eine Abwägung am Maßstab der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG findet auf dieser Ebene nicht mehr statt, da die Konfliktbewältigung bereits auf der vorgelagerten Stufe der zu vollziehenden Regulierungsverfügung stattzufinden hat2. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Ausübung des der Bundesnetzagentur bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 TKG eingeräumten Ermessens diejenigen Maßstäbe heranzuziehen, die die Rechtsprechung für die Abwägungskontrolle im Rahmen von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Vielmehr verbleibt es bei den Maßstäben, die für allgemeine Ermessensentscheidungen gelten.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 6 B 46.2013 –

  1. vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.04.2008 – 6 C 15.07, BVerwGE 131, 41 Rn. 47; sowie zuletzt BVerwG, Urteil vom 11.12 2013 – 6 C 23.12 24[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 2013 a.a.O. Rn. 38 ff.[]

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