Die fehlerhafte Zustellung – und die Amtshaftung

Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung1.

Die fehlerhafte Zustellung – und die Amtshaftung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die Klägerin den beklagten Freistaat Sachsen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Amtshaftungswege auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Saarbrücken am 18.08.2014 einen Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den dortigen Antragsgegner. Daraufhin beauftragte sie die im Dienst des Beklagten stehende Obergerichtsvollzieherin J.E. mit der Parteizustellung der Beschlussverfügung. In dem Zustellungsauftrag wurden als Anlagen „2 Ausfertigungen d. Beschlusses, 2 x Antragsschrift u. Anlagen, 1 Abschrift des Beschlusses“ genannt. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte per Post am 29.08.2014. Zwischen den hiesigen Parteien ist es streitig, ob der von der Gerichtsvollzieherin zusammengehefteten und beglaubigten Zustellsendung eine Ausfertigung oder lediglich eine einfache Abschrift (hier: eine weder vom Urkundsbeamten unterschriebene noch mit einem Gerichtssiegel versehene „Ausfertigung“) der einstweiligen Verfügung beilag. Am 22.12 2014 beantragte der Antragsgegner bei dem Landgericht Saarbrücken die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass diese nicht ordnungsgemäß zugestellt und deshalb die einmonatige Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO versäumt worden sei. Das Landgericht Saarbrücken gab diesem Antrag statt und hob die einstweilige Verfügung auf.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gerichtsvollzieherin habe die einstweilige Verfügung fehlerhaft nämlich nur in einfacher Abschrift (oder als Kopie einer einfachen Abschrift) zugestellt und hierdurch ihre Amtspflichten verletzt. Infolgedessen sei die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufgehoben und sie, die Klägerin, mit den Verfahrenskosten belastet worden, welche sie als Schadensersatz zur Erstattung begehrt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Chemnitz hat die Klage abgewiesen2. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen3. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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Es könne dahinstehen, ob dem Antragsgegner G. eine Kopie (einfache Abschrift) oder eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt worden sei. Die Zustellung einer bloßen Kopie (einfachen Abschrift) des Beschlusses wäre zwar nicht ordnungsgemäß gewesen. Im Hinblick auf die Neufassung von § 317 ZPO mit Wirkung ab dem 1.07.2014 habe eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift des Eilrechtstitels zugestellt werden müssen. Dieser etwaige Zustellungsmangel sei aber nach § 189 ZPO durch Zugang einer einfachen Abschrift der Beschlussverfügung geheilt worden. § 189 ZPO sei weit auszulegen und ermögliche auch die Heilung von Mängeln des zuzustellenden Dokuments. Entscheidend sei, dass wie hier dem Adressaten angemessene Gelegenheit verschafft werde, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und dabei zugleich dokumentiert werde, wann das Schriftstück bekannt gegeben worden sei. Gegen die Authentizität des Dokuments hätten vorliegend keine Bedenken aufkommen können, weil die Gerichtsvollzieherin das zuzustellende Dokument beglaubigt habe. Wenn der (etwaige) Zustellungsmangel aber geheilt worden und die einstweilige Verfügung somit fristgerecht vollzogen worden sei, fehle es an der Amtspflichtwidrigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass das Landgericht Saarbrücken die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufgehoben habe, da dieses Urteil zwischen den Parteien dieses Prozesses keine Bindungswirkung entfalte.

Auf die Revision der Klägerin hat nun der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Dresden zurückverwiesen, da mit der vom OLG Dresden gegebenen Begründung eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin nicht verneint werden kann:

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zustellung einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung seit dem 1.07.2014 durch Übermittlung einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift erfolgen kann.

Es spricht auch viel für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein diesbezüglicher Zustellungsmangel durch Übermittlung einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten einfachen Abschrift des Eilrechtstitels gemäß § 189 ZPO geheilt werden kann.

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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Mangel der unterbliebenen Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Klageschrift durch die von der Geschäftsstelle des Gerichts veranlasste Übermittlung einer (mit der Originalurkunde übereinstimmenden) einfachen Abschrift dieses Schriftstücks geheilt4. Gleiches gilt bei der Zustellung lediglich einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne von § 750 Abs. 2 ZPO5. § 189 ZPO ist im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers grundsätzlich weit auszulegen. Er hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren6. Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme für den Zustellungsadressaten gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang des betreffenden Schriftstücks bei ihm fest, bedarf es daher besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen7. Solche Gründe können etwa dann gegeben sein, wenn das Gesetz die Zustellung einer Ausfertigung vorsieht, um von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks auszuschließen8.

n Anbetracht dieser Grundsätze liegt es nahe, dass der Mangel der unterbliebenen Zustellung der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift einer Beschlussverfügung durch die vom Gerichtsvollzieher veranlasste Übermittlung einer von ihm selbst beglaubigten (mit der Originalurkunde übereinstimmenden) einfachen Abschrift des Eilrechtstitels geheilt werden kann. Über diese Frage ist jedoch höchstrichterlich bislang nicht entschieden, und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herrscht insoweit kein einheitliches Meinungsbild. Zwar wird die Heilung eines Zustellungsmangels der einstweiligen Verfügung nach § 189 ZPO nunmehr überwiegend als grundsätzlich möglich angesehen9. Nicht geklärt ist aber, ob die Übermittlung einer bloßen Kopie (einfachen Abschrift) der einstweiligen Verfügung für eine Heilung des Zustellungsmangels ausreicht10. Eine solche Heilungsmöglichkeit wird im Hinblick auf die Authentizität und Amtlichkeit des zuzustellenden Schriftstücks als problematisch angesehen. Diesen Bedenken könnte indessen, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, Genüge getan sein, wenn eine einfache Abschrift der Beschlussverfügung durch den zustellenden Gerichtsvollzieher beglaubigt worden ist und dem Empfänger hierdurch zureichend Gewissheit über die Authentizität und Amtlichkeit des Eilrechtstitels verschafft wird.

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Die vorerwähnte Frage bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn man eine Heilung des (etwaigen) Zustellungsmangels bejahte, entfiele damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Amtspflichtwidrigkeit der fehlerhaften Zustellung.

Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt11. Wird eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, § 927 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der einmonatigen Vollziehungsfrist aufgehoben, weil sie dem Antragsgegner aufgrund eines vom Gerichtsvollzieher verschuldeten Zustellungsfehlers nicht wirksam zugestellt worden ist, so fällt der dem Antragsteller aus der damit verbundenen Kostenbelastung entstandene Schaden in den Bereich der Gefahren, für die der Gerichtsvollzieher und das an seiner Stelle nach Art. 34 Satz 1 GG haftende Land einstehen müssen12. Für die Schadensersatzpflicht ist des Weiteren maßgebend, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist und daher bei ordnungsgemäßer Zustellung Bestand behalten hätte mit der Folge, dass der Antragsteller nicht mit Kosten belastet worden wäre; insoweit ist darauf abzustellen, wie das mit dem Eilverfahren befasste Gericht nach Ansicht des über den Amtshaftungsanspruch Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen13.

Die Heilung des Zustellungsmangels ist sonach nicht für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, sondern allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung.

Erkennt und bejaht das mit dem Eilverfahren befasste Gericht die Heilung des Zustellungsmangels, so wirkt sich der Zustellungsfehler des Gerichtsvollziehers nicht schadensstiftend aus: Entweder behält die einstweilige Verfügung Bestand und hat der Antragsteller somit keine Kosten zu tragen, also auch keinen Schaden erlitten; oder die einstweilige Verfügung wird aus anderen Gründen aufgehoben, die unabhängig vom Zustellungsmangel vorliegen, so dass es an dem nötigen Zusammenhang zwischen der Kostenbelastung des Antragstellers (also: seinem Schaden) und der Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers fehlt.

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Erkennt das Gericht des Eilverfahrens hingegen die Möglichkeit der Heilung des Zustellungsmangels nicht oder verneint es eine Heilung mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aufgehoben wird, so ist zu prüfen, ob der (kostenbelastete) Antragsteller gegen diese Gerichtsentscheidung hier: des Landgerichts Saarbrücken ein erfolgreiches Rechtsmittel hätte einlegen können und müssen. Dies zu versäumen, würde zwar nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB führen, weil hiervon nur Rechtsbehelfe erfasst werden, die sich gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung (hier: des Gerichtsvollziehers) selbst richten und nach dem Gesetz ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen14. In Betracht käme dann aber ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Antragstellers (§ 254 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 06.12 1984 aaO). Hierbei wäre freilich zu berücksichtigen, dass eine Partei in der Regel noch nicht gegen die in ihrem eigenen Interesse gebotene Sorgfalt verstößt, wenn sie sich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung verlässt; es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die eine Anfechtung der Gerichtsentscheidung aussichtsreich erscheinen lassen15. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich zur Schadensabwendung auf Rechtsstreitigkeiten einzulassen, deren Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft sind16.

Hiernach durfte das Oberlandesgericht Dresden nicht offenlassen, ob die Obergerichtsvollzieherin E. Antragsgegner G. die einstweilige Verfügung vom 18.08.2014 dem ordnungsgemäß (nämlich in vom Gericht beglaubigter Abschrift oder ebenfalls zulässiger Ausfertigung) oder fehlerhaft (nämlich lediglich in einfacher Abschrift) zugestellt hat. Gelangt es zu der Überzeugung, dass die Zustellung fehlerhaft ausgeführt wurde, so liegt eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin vor. Dem Verschulden der Gerichtsvollzieherin stünde dann nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht in der Besetzung mit drei Berufsrichtern eine Amtspflichtwidrigkeit verneint hat. Die sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie greift nämlich nicht ein, wenn das Kollegialgericht wie hier das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die dieser selbst nicht erwogen hat17. Zudem hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung, die Gerichtsvollzieherin habe im Hinblick auf die Heilung des Zustellungsmangels nicht amtspflichtwidrig gehandelt, eine im Ausgangspunkt verfehlte Betrachtungsweise zugrunde gelegt und wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen18. Es hat die auf der Hand liegende und im BGH, Urteil vom 06.12 198419 angesprochene Frage, ob die Heilung eines Zustellungsmangels die Amtspflichtwidrigkeit entfallen lässt oder allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens Bedeutung hat, nicht in Erwägung gezogen.

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Im Falle der Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wäre nach den ausgeführten Grundsätzen zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist und bei ordnungsgemäßer Zustellung Bestand behalten hätte mit der Folge, dass der Klägerin die Belastung mit den Kosten des Eilverfahrens erspart geblieben wäre. Bejaht dies das Berufungsgericht, so wird es sich weiterhin mit der Frage befassen müssen, ob der Klägerin ein anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten ist, und hierbei die Unsicherheit der Rechtslage zu berücksichtigen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2019 – III ZR 115/1

  1. Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 06.12 1984 – III ZR 141/83, VersR 1985, 358[]
  2. LG Chemnitz, Urteil vom 23.11.2017 5 O 333/16[]
  3. OLG Dresden, Urteil vom 02.05.2018 1 U 1708/17, DGVZ 2018, 208[]
  4. BGH, Urteile vom 22.12 2015 aaO S. 259 ff Rn. 14 ff; und vom 13.09.2017 aaO S. 3722 Rn. 17; s. auch BGH, Urteil vom 20.04.2018 – V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970, 972 ff Rn. 21 ff [für Klagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz][]
  5. BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 174/15, NJW 2017, 411, 412 Rn. 21 ff, insoweit in BGHZ 212, 264 nicht abgedruckt[]
  6. s. zu alldem z.B. BGH, Urteile vom 22.12 2015 aaO S. 261 f Rn. 21; vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472, 2475 Rn. 38 f; vom 13.09.2017 aaO Rn. 18; und vom 20.04.2018 aaO S. 973 Rn. 27; jeweils mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 22.12 2015 aaO S. 262 Rn. 22[]
  8. BGH, Urteil vom 22.12 2015 aaO[]
  9. s. etwa OLG München, GRUR 2018, 444, 446 Rn. 42; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 173, 174 Rn. 48; BeckOKZPO/Mayer, § 936 Rn.19 mwN [Stand: 1.12 2018]; Zöller/G. Vollkommer aaO § 929 Rn. 12b, 14[]
  10. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.02.2017 19 U 190/16, BeckRS 2017, 102284 Rn. 15 [Übermittlung einer einfachen Kopie genügt für die Heilung von Mängeln bei der Urteilszustellung]; OLG München aaO S. 446 f Rn. 42, 48 [Zugang einer einfachen Kopie der Beschlussverfügung genügt für die Heilung nicht]; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 173, 175 f Rn. 56 ff, 66 [offen, ob die Übersendung einer einfachen Kopie der Beschlussverfügung für die Heilung ausreicht][]
  11. BGH, Urteile vom 14.01.1954 – III ZR 334/52, NJW 1954, 915; und vom 06.12 1984 – III ZR 141/83, VersR 1985, 358, 359[]
  12. BGH, Urteil vom 06.12 1984 aaO[]
  13. BGH ebd.; s. ferner BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, VersR 2010, 811, 813 Rn. 11 sowie Beschluss vom 30.08.2018 – III ZR 363/17, NJW-RR 2018, 1364 Rn. 6[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 06.12 1984 aaO; s. z.B. auch BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 201/12, BGHZ 197, 375, 380 Rn. 18 mwN[]
  15. BGH ebd.[]
  16. BGH, Urteil vom 06.12 1984 aaO S. 359 f mwN[]
  17. BGH, Urteil vom 23.09.1993 – III ZR 54/92, NVwZ 1994, 405, 407 mwN; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 465.3 [Stand: 1.12 2018][]
  18. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.08.2018 – III ZR 466/16, NJW 2019, 68, 70 Rn. 24 mwN[]
  19. BGH, Urteil vom 06.12.1984 – III ZR 141/83, VersR 1985, 358[]
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