Verdeckte Ermittlungen

Von bestimmten Ermittlungsmaßnahmen ist der Betroffene nach Abschluss zu unterrichten. Diese Benachrichtigung erfolgt, sobald dies u.a. ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist, § 101 Abs. 5 StPO. Die Betroffenen können sodann noch die gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme verlangen, § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO, gegen dessen Entscheidung wiederum die sofortige Beschwerde möglich ist.

Verdeckte Ermittlungen

Diese sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, auch dann statthaft, wenn die mit ihr angegriffene Entscheidung von der nach Anklageerhebung mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts in deren mit der Revision angegriffenem Urteil getroffen wurde.

Für die Entscheidung über eine solche sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig, auch wenn über die zugleich eingelegte Revision der Bundesgerichtshof zu befinden hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09

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