Das Verbot, Sachen an andere Gefangene abzugeben, umfasst auch Schriftstücke. Untersagt die Vollzugsbehörde dem Gefangenen, Schriftstücke an andere Gefangene abzugeben, ausdrücklich, ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, wenn bei einem gleichwohl erfolgten Verstoß hierauf eine Disziplinarmaßnahme gestützt wird.
Das Verbot, Sachen nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben zu dürfen (hier: nach § 76 NJVollzG), umfasst auch Briefe1. Dass dies dem Gefangenen nicht erkennbar war, was in Anlehnung der benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG, wonach ein zu sanktionierendes Verhalten genau und erkennbar bestimmt sein muss, verfassungsrechtlich Bedenken auslösen könnte, stand vorliegend außer Frage. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist der Gefangenen ausdrücklich am 5.07.2013 darauf hingewiesen worden, dass es ihm ohne Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt nicht gestattet sei, Schreiben von oder für andere Gefangene im Gewahrsam zu haben, anzunehmen oder abzugeben. Da eine solche Genehmigung hier von Seiten der Justizvollzugsanstalt nicht erteilt worden ist, hat der Gefangene schuldhaft gegen § 76 Abs. 1 NJVollzG verstoßen.
Die Überprüfung des Ermessens der Justizvollzugsanstalt, die Disziplinarverfügung in der gewählten Form gegen den Gefangenen zu verhängen, lässt für das Oberlandesgericht Celle ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierbei durfte die Justizvollzugsanstalt zu Recht darauf abstellen, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufrechtzuerhalten. Die verbotswidrige Abgabe von Schriftstücken an Mitinhaftierte begründet die Gefahr, subkulturelle Abhängigkeiten zu schaffen, wobei schon einer beginnenden Verfestigung von Abhängigkeiten entgegenzuwirken sei. Insoweit konnte nämlich darauf abgestellt werden, dass das Verhalten des Gefangenen über eine bloße Schreibhilfe hinausging, indem der Gefangene ein Schreiben mit rechtlich relevantem Inhalt gefertigt hat.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 Ws 413/14 (StrVollz)
- vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 1999, 189; Schwindt/Böhm/Jehle/Laubenthal-Ullenbruch, 6. Aufl., § 83 StVollzG, Rdnr. 2[↩]









