Das Absehen von der Entscheidung über mehrere Adhäsionsanträge in einem strafgerichtlichen Urteil kann willkürlich sein und damit den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, wenn das völlige Absehen von einer Entscheidung über das geltend gemachte Schmerzensgeld nicht auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Adhäsionsantrags beruht (vgl. § 406 Abs. 1 S. 6 StPO); ein Absehen wegen mangelnder Eignung zur Erledigung im Strafverfahren ist bei einem Schmerzensgeldantrag dagegen nicht möglich.
In der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Absehen von der Entscheidung über mehrere Adhäsionsanträge durch ein strafgerichtliches Urteil des Amtsgerichts Heidelberg1. Er rügt einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot, den Justizgewährungsanspruch sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
- Der Ausgangssachverhalt
- Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg
- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Adhäsionsklägers
- Das objektive Willkürverbot
- Das objektiv willkürliche Strafurteil
- Verletzung des rechtlichen Gehörs?
- Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch?
Der Ausgangssachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2018 Opfer eines tätlichen Angriffs zweier Männer, bei dem er insbesondere Tritte gegen den Kopf erlitt. Neben anderen Verletzungen führte dies zur Verschiebung zweier Schneidezähne, die aufgrund der Gewalteinwirkung voraussichtlich extrahiert werden müssen. Im Strafverfahren wegen dieses Angriffs beantragte der Beschwerdeführer, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Verletzungen, die ihm durch die angeklagte Tat beigebracht worden seien, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiterhin beantragte er festzustellen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm auch alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm künftig aus der zuvor benannten Tätlichkeit entstünden, ebenso ihn von allen aus dieser Tätlichkeit resultierenden materiellen Schäden freizustellen, die ihm entstanden seien oder entstehen würden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sei oder übergehen werde. Der Adhäsionsantrag umfasste zudem das Begehren festzustellen, dass die beiden zuvor genannten Ansprüche jeweils aus einer von den Antragsgegnern vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierten, die Antragsgegner zur gesamtschuldnerischen Tragung der Kosten des Adhäsionsverfahrens zu verurteilen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Als Mindestbetrag des begehrten Schmerzensgeldes gab der Beschwerdeführer in seiner Antragsbegründung 8.500 Euro an und wies ausdrücklich auf die Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO hin, die die Möglichkeit des Absehens von einer Entscheidung für Schmerzensgeldansprüche einschränkt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg
Das Amtsgericht verurteilte nach Vernehmung des Beschwerdeführers zu seinen Verletzungen sowie Verlesung mehrerer Atteste mit Urteil vom 18.02.2019 die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten, setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung aus und nahm in die Bewährungsbeschlüsse die Auflage auf, jeder der Angeklagten habe ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro an den Beschwerdeführer zu zahlen. Von der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erstmals in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträge sah das Amtsgericht hingegen im Urteil ab. Zur Begründung des Absehens von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge führte das Amtsgericht aus, der Adhäsionsantrag eigne sich derzeit auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Beschwerdeführers nicht zur Erledigung im Strafverfahren. Während das „eigentliche“ Strafverfahren Entscheidungsreife habe, habe dies bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten nicht festgestellt werden können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar gewesen, wieso eine nunmehr vorgetragene zweimalige Wiedereingliederung des Geschädigten nach dem eigentlichen Körperverletzungsereignis gescheitert sei. Die geltend gemachten Ansprüche erschienen unbegründet und müssten mit Hilfe weiterer Sachverständigengutachten aufgearbeitet werden. Dies würde jedoch zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten der Beschwerdeführer, der sich der öffentlichen Klage bereits mit Erklärung vom 16.11.2018 als Nebenkläger angeschlossen hatte, und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter sowie einer der Angeklagten Berufung ein. Der Beschwerdeführer hat zudem zunächst fristwahrend Verfassungsbeschwerde erhoben, die am 18.03.2019 eingegangen ist. Sämtliche Berufungen wurden in der Folge bis zum 11.07.2019 zurückgenommen.
Sodann erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.08.2019 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.02.2019. Das Amtsgericht lehnte den Antrag nach § 33a StPO mit Beschluss vom 30.09.2019 ab und führte zur Begründung aus, jedenfalls ergebe sich aus dem Vortrag des Adhäsionsklägers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allein der Umstand, dass nicht in dessen Sinn entschieden worden sei, sei hierfür nicht im Ansatz ausreichend. Dem Antragsteller stehe es frei, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Er sei dann auch in der für ein solches Verfahren durchaus günstigen Position, ein rechtskräftiges Urteil über eine erfolgte unerlaubte Handlung vorweisen zu können. Daraufhin hat der Beschwerdeführer wiederum Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich nunmehr nicht nur gegen das Urteil vom 18.02.2019, sondern auch gegen den Beschluss vom 30.09.2019 richtet.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts vom 18.02.2019 rüge. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit sei die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Adhäsionsklägers
Das Urteil des Amtsgerichts vom 18.02.2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als objektives Willkürverbot.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, der Grundsatz der Subsidiarität ist gewahrt.
Dem Beschwerdeführer stand als Adhäsionskläger ein Rechtsmittel gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zu. Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO nur statthaft, wenn durch Beschluss gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag insgesamt abgesehen wird, der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wurde und solange eine den Rechtszug abschließende Entscheidung nicht ergangen ist. Da der Beschwerdeführer die Adhäsionsanträge – in zulässiger Weise – erst in der Hauptverhandlung vom 18.02.2019 gestellt hat, lagen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Auch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Adhäsionsanträge im Berufungsverfahren erneut zu stellen.
Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus einer Straftat folgenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren erwächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur insoweit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag rechtskräftig abzuweisen. Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweitig geltend machen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch – ohne selbst ein Rechtsmittel einzulegen – grundsätzlich in der Berufungsinstanz erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen2. Ein entsprechendes Vorgehen hätte dem Beschwerdeführer, anders als ein Zivilverfahren, die spezifischen Vorteile des Adhäsionsverfahrens erhalten.
Indes war der Beschwerdeführer vorliegend rechtlich nicht in der Lage, die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft und einem der Angeklagten eingelegten Berufungen zu verhindern. § 303 Satz 2 StPO sieht vor, dass die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten nicht der Zustimmung des Nebenklägers bedarf. Die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft hängt nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 303 Satz 1 StPO nur von der Zustimmung des Gegners ab, mithin im vorliegenden Fall nicht von der des Beschwerdeführers, der prozessual nicht Gegner der Staatsanwaltschaft gewesen ist3. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er seine als Nebenkläger eingelegte Berufung ebenfalls zurückgenommen hat, da für ihn ein zulässiges Rechtsmittelziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht gegeben war4.
Eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO hat der Beschwerdeführer in zulässiger Weise erhoben, obgleich das Amtsgericht entgegen § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Urteil statt im Beschlusswege von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen hat. Zwar ist dieser Rechtsbehelf an sich nur gegen Beschlüsse und nicht gegen Urteile statthaft5. Jedoch hängt es nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung hinsichtlich der statthaften Rechtsbehelfe als Urteil oder als Beschluss anzusehen ist; maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht6.
Dass der Beschwerdeführer bisher den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung seiner Ansprüche nicht beschritten hat, obwohl dem keine materielle Rechtskraft der strafrichterlichen Entscheidung entgegenstünde, macht seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht unzulässig. Denn das Adhäsionsverfahren stellt sich für den Geschädigten im Regelfall als wesentlich günstiger dar als das Zivilverfahren, da hinsichtlich der angeklagten Straftat der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 244 Abs. 2 StPO statt der Beibringungsmaxime des Zivilrechts gilt. Im Einzelfall – wenn zum Beispiel aufwendige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich sind, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen – kann die Anhaftung der Entschädigung an das Strafverfahren für den Geschädigten die einzige Möglichkeit darstellen, Kompensation zu erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Rechte des Adhäsionsklägers mehrfach gestärkt in dem Bestreben, dem Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit eine größere Bedeutung zu verschaffen und es zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers zu machen7. Diese dem Geschädigten durch den Gesetzgeber zugedachte prozessual vorteilhafte Stellung würde im Falle einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Wege der Subsidiarität unterlaufen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers wäre auch bei einer vollständigen Erfüllung der Bewährungsauflagen (je 1.000 Euro Schmerzensgeld) durch die beiden Verurteilten nicht entfallen. Denn abgesehen von den darüber hinausgehenden Feststellungsanträgen hat der Beschwerdeführer das von ihm begehrte Schmerzensgeld auf mindestens 8.500 Euro beziffert.
Zudem vermögen die faktisch bestehenden Vorteile einer Bewährungsauflage zur Leistung von Schmerzensgeld den rechtlichen Nachteil, keine Titulierung des Schmerzensgeldanspruchs zumindest dem Grunde nach erhalten zu haben, nicht auszugleichen. Dem Beschwerdeführer selbst erwächst aus der Bewährungsauflage kein Vollstreckungstitel. Im Falle einer Nichtleistung, bedingt etwa durch eine Änderung der Bewährungsauflagen gemäß § 56e StGB, einen Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung infolge einer neuen Straftat gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB oder den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung infolge einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55, 58 StGB, hätte der Beschwerdeführer ohne die Beschreitung des Zivilrechtswegs keine Möglichkeit, die Schädiger zur Zahlung anzuhalten. Auch bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Schädiger könnte er den vollen Betrag des durch das Amtsgericht für angemessen erachteten Schmerzensgeldes nicht im Wege der Bewährungsauflage von dem solventeren der beiden Schädiger allein erlangen, da insoweit keine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Das objektive Willkürverbot
Das Urteil des Amtsgerichts verstößt gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.
Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt8. Dies gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts. Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen. Auch die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann demnach – wenn sie willkürlich gehandhabt wird – gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen9.
Nach diesen Maßstäben stellt sich das Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht als unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar dar. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO lässt das völlige Absehen von der Entscheidung über einen Anspruch auf Zuerkennung von Schmerzensgeld nur wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu, nicht aber wegen mangelnder Eignung zur Erledigung im Strafverfahren gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO. Im Übrigen kann von der Entscheidung über Adhäsionsanträge abgesehen werden, wenn sie sich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignen, insbesondere, weil die weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO). Möglich ist es nach herrschender Meinung in der Literatur zudem, die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld auf ein Grundurteil zu beschränken10. Insoweit steht dem Gericht ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu11. Will das Gericht von der Entscheidung über die gestellten Adhäsionsanträge insgesamt absehen, hat es die Verfahrensbeteiligten hierauf hinzuweisen und nach Anhörung des Adhäsionsklägers durch Beschluss von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 5 StPO).
Das objektiv willkürliche Strafurteil
Diese Rechtslage missachtet das Urteil des Amtsgerichts in objektiv willkürlicher Weise.
Hinsichtlich des Antrags auf Schmerzensgeldzahlung hat das Amtsgericht bereits den rechtlichen Ausgangspunkt verkannt, indem es letztlich allein auf eine mögliche Verzögerung des Verfahrens abstellt, ohne die Einschränkung der Voraussetzungen für das Absehen von einer Entscheidung in § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO auch nur in Betracht zu ziehen. Zudem hat das Amtsgericht die Möglichkeit, die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld auf ein Grundurteil zu beschränken, nicht erwogen.
Die darüber hinaus gestellten Feststellungsanträge waren zwar zu einem geringen Teil unzulässig, da sie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden nicht erkennen lassen12. Davon abgesehen ist jedoch eine mangelnde Eignung für die Entscheidung im Strafverfahren nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat sich von der Mittäterschaft der beiden Angeklagten überzeugt und von dem bei dem Beschwerdeführer eingetretenen Schaden durch seine Vernehmung und die Verlesung mehrerer Atteste einen Eindruck verschafft. Soweit das Amtsgericht einzelne Schadenspositionen im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs in Zweifel gezogen hat, betrifft dies nicht die Feststellungsanträge, sodass eine so begründete Befürchtung der Verfahrensverzögerung das Absehen von der Entscheidung nicht rechtfertigen kann.
Hinzu kommt, dass das Amtsgericht entgegen § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO verfahrensfehlerhaft nicht im Beschlusswege, sondern durch Urteil entschieden hat.
Diese umfassende Missachtung der Vorgaben des § 406 StPO geht über die schlichte einfachrechtliche Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung hinaus. Insbesondere lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit den je nach Antragsgegenstand abgestuften Möglichkeiten, von einer Entscheidung abzusehen, in keiner Weise erkennen. Das Amtsgericht hat nicht unter die einschlägigen Normen subsumiert. Die Entscheidung stellt sich demnach als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Verletzung des rechtlichen Gehörs?
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die fehlende Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit den Hinweisen des Beschwerdeführers auf die Vorgaben des § 406 StPO zugleich einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG darstellt13.
Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch?
Ob darüber hinaus in dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Sinne einer Entscheidungsverweigerung ein Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) liegen kann, kann wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Willkürverbot gleichfalls dahinstehen.
Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs. 4 GG) und des Justizgewährungsanspruchs ist hingegen jedenfalls insoweit nicht gegeben, als der Beschwerdeführer sich durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Adhäsionsanträge im Urteil statt gemäß § 406 Abs. 5 StPO im Beschlusswege um die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO gebracht sieht. Denn ein Rechtsmittel hätte dem Beschwerdeführer auch in diesem Fall gemäß § 406a Abs. 1 StPO nicht zugestanden, da er seine Adhäsionsanträge erst in der Hauptverhandlung vom 18.02.2019 gestellt hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054 – /19
- AG Heidelberg, Urteil vom 18.02.2019 – 9 Ds 260 Js 18383/18[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 4 StR 245/19, NStZ-RR 2019, S. 320, 321; vgl. auch KG, Beschluss vom 07.03.2007 – 4 Ws 22/07, NStZ-RR 2007, S. 280[↩]
- vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl.2020, § 303 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, Rn. 1, 3[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 243, 250; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl.2016, § 33a Rn. 4[↩]
- vgl. BGHSt 25, 242, 243; vgl. auch BGHSt 50, 180, 186[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 142, 146[↩]
- vgl. BverfGE 87, 273, 278 f.; 89, 1, 13?f.; 96, 189, 203[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 64, 73 f.; 54, 117, 125[↩]
- vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl.2020, § 406 Rn. 13; Grau, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl.2019, § 406 Rn. 15; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl.2019, § 406 Rn. 9; a. A. offenbar Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.2009, § 406 Rn. 24[↩]
- vgl. BGHSt 47, 378, 381[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 12.06.2019 – 2 StR 145/19, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 3 StR 258/19, Rn. 3 f.[↩]
- vgl. zum Recht der Beteiligten, sich auch zur Rechtslage zu äußern, sowie zur Pflicht des Gerichts, diese Ausführungen in Erwägung zu ziehen, BVerfGE 64, 135, 143 f.; vgl. auch BVerfGE 86, 133, 146[↩]
Bildnachweis:
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