Verstößt ein Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob eine oder mehrere Taten des § 145a StGB vorliegen.
Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz, sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche (tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 600/14
- vgl. LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 39; Sternberg/Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 13; NK-Schild/Kretschmer, StGB, 4. Aufl., § 145a Rn. 22, jeweils mwN[↩]










