Begünstigung trotz nicht gezahltem Tatlohn

Vorteil im Sinne der Strafvorschrift der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte, nicht aber der ihm versprochene Tatlohn.

Begünstigung trotz nicht gezahltem Tatlohn

Die Begünstigung (§ 257 StGB) verlangt, dass der Täter einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, diesem die Vorteile der Tat zu sichern. Nach dem Wortlaut der Strafnorm sind umfassend „Vorteile der Tat“ erfasst. Er unterscheidet nicht zwischen Vorteilen „für“ und „aus“ der Tat, sondern beinhaltet jeglichen Vorteil, der sich im Zusammenhang mit der Tatbegehung ergibt. Nicht erforderlich ist danach, dass dieser „aus“ der Tat resultiert. Gemessen hieran sind „Vorteile der Tat“ nicht nur die Früchte der Vortat, hier also die von den Kunden der M. Haustechnik GmbH betrügerisch erlangten Gelder. Einen Vorteil im Sinne des § 257 StGB stellt vielmehr auch der (vorab) an einen Tatbeteiligten – wie vorliegend von P. an Pu. – gezahlte Tatlohn dar. Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend verlangt wird, dass der Vorteil unmittelbar durch die Vortat erlangt ist1. Das Unmittelbarkeitserfordernis dient dazu, Ersatzvorteile (Vorteilssurrogate) auszuklammern2. Bei der Entlohnung für die Tatbeteiligung handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen Ersatzvorteil; vielmehr ist auch der Tatlohn ein unmittelbarer „Vorteil der Tat“3.

Dieses Ergebnis steht auch mit der Bestimmung des Rechtsguts der Begünstigung durch den Bundesgerichtshof in Einklang. Danach liegt das Wesen der Begünstigung in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch bewirkt wird, dass der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangtem Vorteil wieder entziehen würde4. Dieses trifft auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu. Der Täter der Begünstigung, der – wie hier – dem Vortäter den Tatlohn sichert, mindert die Möglichkeiten des durch die Vortat Geschädigten, im Wege des zivilrechtlichen Schadensersatzes – etwa gemäß §§ 823 ff. BGB – oder der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung gemäß § 73 StGB Schadenswiedergutmachung zu erlangen.

Zwar ist ein Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB nicht nur ein Vermögensvorteil, sondern kann jede wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Besserstellung für den Täter sein5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch Voraussetzung der Begünstigung, dass der Täter der Begünstigung gegenüber dem Verletzten der Vortat die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung beseitigt oder mindert, die durch die Entziehung der erlangten Vorteile möglich wäre. Eine solche Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung ist bei der bloßen Aussicht auf Erlangung eines versprochenen Tatlohns jedoch nicht gegeben, da es sich nicht um einen entziehbaren Vorteil handelt. Ein solches Zahlungsversprechen ist gemäß § 134 BGB nichtig, führt zu keiner – auch nur wirtschaftlichen – Besserstellung und stellt daher keinen relevanten Tatvorteil im Sinne des § 257 StGB dar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11

  1. BGH, Urteil vom 16.06.1971 – 2 StR 191/71, BGHSt 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 117; BGH, Urteil vom 27.08.1986 – 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22[]
  2. Walter in LK 12. Aufl. § 257 Rn. 31[]
  3. vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.12.1999 – 3 StR 448/99, NStZ 2000, 259[]
  4. st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 16.11.1993 – 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187, 188[]
  5. vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 257 Rn. 6; Walter in LK 12. Aufl. § 257 Rn. 25; Cramer in MünchKomm-StGB § 257 Rn. 10; Altenhain in NK-StGB 3. Aufl. § 257 Rn. 16[]