Ob Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, richtet sich nach der Zahl der geförderten Haupttaten und Beihilfehandlungen.

Leistet ein Gehilfe für alle oder einige Taten des Haupttäters individuelle, je nur diese fördernde Beiträge, so sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinausgehende Einbindung des Beteiligten in die Ausübung weiterer Taten ist nicht geeignet, diese individuell geförderten Taten einer Serie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.
Fehlt es hingegen an einer individuellen Tatförderung und erbringt der Gehilfe Beiträge, die im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktserie alle oder mehrere Einzeltaten des Haupttäters gleichzeitig fördern, sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22
- vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 18.12.2019 – 4 StR 582/19, Rn. 3; vom 11. Okto- ber 2022 – 2 StR 101/22 Rn. 10[↩]
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