Berichte, die Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfasst haben, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 250 Satz 2 StPO. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO können sie gleichwohl in zulässiger Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verlesen und damit verwertet werden.
In dem hier entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Koblenz den Angeklagten, einen Oberst des syrischen Geheimdienstes, schuldig gesprochen „eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Form von Tötung, Folter, schwerwiegender Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Tateinheit mit Mord in 27 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen, besonders schwerer Vergewaltigung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung in 14 Fällen, Geiselnahme in zwei Fällen und sexuellem Missbrauch von Gefangenen in drei Fällen“ und ihn deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt1.
Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof überwiegend keinen Erfolg. Insbesondere die Beanstandung der Verwertung von Berichten unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit blieb ohne Erfolg.
Dieser Rüge lag das folgende Geschehen zugrunde: Nach dem Revisionsvortrag wurden in der Hauptverhandlung auf Anordnung der Vorsitzenden des Staatsschutzsenats die Übersetzungen dreier Berichte der „unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Syrisch-Arabischen Republik“ von 2011, 2013 und 2016 sowie der Bericht „Syrien“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von 2012 verlesen. Anschließend widersprachen die Verteidiger des Angeklagten der Verwertung dieser Urkunden. Zur Begründung führten sie aus, der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebiete es, „die unmittelbaren Beweismittel, hier vor allem Zeugenbeweis zu erheben“. Den drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten lässt sich in Verbindung mit allgemein zugänglichen Quellen entnehmen, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011 mit der Resolution S-17/1 die genannte Untersuchungskommission einsetzte. Er erteilte ihr das Mandat, alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen in der Arabischen Republik Syrien seit März 2011 aufzuklären und dafür Verantwortliche zum Zweck späterer Strafverfolgung zu identifizieren. Nach der Einsetzung ernannte er ihre Mitglieder; in Fällen eines Ausscheidens nahm er Nachbesetzungen vor. Das Mandat wurde mittlerweile durch nachfolgende Resolutionen erweitert und konkretisiert. Neben zahlreichen Unterrichtungen legt die Kommission dem Menschenrechtsrat im Rahmen einer seiner Sitzungen mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Untersuchungsergebnisse vor, die in erster Linie auf der Auswertung von Dokumenten und Zeugenbekundungen beruhen. Gemäß Nr. 14 und 15 der Resolution S-17/1 veröffentlicht der Menschenrechtsrat die Berichte und leitet sie jeweils der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu.
Die Revision macht geltend, der Staatsschutzsenat habe seine Überzeugung von den in Syrien begangenen Menschenrechtsverstößen nicht – wie geschehen neben einer Vielzahl weiterer Beweismittel – indiziell auf die verlesenen Berichte der Untersuchungskommission stützen dürfen. Diese seien in der Hauptverhandlung nicht überprüft worden, vielmehr „schlicht unüberprüfbar“. Aufgrund des Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz könne das Urteil keinen Bestand haben.
Bereits gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen Bedenken. Denn es genügt den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht, lediglich abstrakt einen Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip zu monieren. Der Beschwerdeführer hat vielmehr darzutun, dass entgegen § 250 Satz 2 StPO die Vernehmung einer Person durch Verlesung eines Schriftstücks ersetzt worden ist2. Die Vorschrift steht der Ergänzung des Zeugenbeweises durch Verlesung einer Urkunde, namentlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, nicht entgegen3.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wird die Angriffsrichtung der Rüge möglicherweise schon deshalb nicht hinreichend deutlich, weil dem Vortrag nicht zu entnehmen ist, welche Zeugen anstelle der Erhebung des Urkundenbeweises hätten vernommen werden sollen. Das Vorbringen deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Berichte ersetzten Bekundungen zahlreicher zu Menschenrechtsverletzungen befragter – dort nicht individualisierter – Auskunftspersonen. Indes könnte in der Verlesung allenfalls eine unzulässige Ersetzung der Aussagen der verantwortlichen Verfasser der Berichte liegen4.
Zumindest ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Verwertung der vom BAMF stammenden Urkunde angreift.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission unterfallen dem Anwendungsbereich des § 250 Satz 2 StPO, weil sie ausweislich ihres Inhalts zu Beweiszwecken für ein behördliches oder gerichtliches Verfahren verfasst worden sind5. Sie konnten allerdings nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO in zulässiger Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verlesen und damit verwertet werden.
Die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzte Untersuchungskommission ist als öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift zu werten. Der Begriff erfasst nach öffentlichem Recht eingerichtete, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stellen des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die in ihrem Bestand von den jeweils leitenden Beamten unabhängig sind6. Sie müssen weder hoheitliche Befugnisse haben7 noch Teil der deutschen Staatsgewalt sein8.
Diese – weit zu verstehenden – Voraussetzungen liegen hier vor. Die Untersuchungskommission ist mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Sie wurde durch eine Resolution des Menschenrechtsrats gegründet, der seinerseits als ein durch Beschluss der Generalversammlung (Resolution 60/251) eingerichtetes Unterorgan Teil der Vereinten Nationen ist. Die dieser internationalen Organisation zugehörigen Einrichtungen sind im Rahmen des § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO innerstaatlichen Stellen gleichzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland wirkt als Mitglied der Vereinten Nationen und des Menschenrechtsrats nicht nur an der Erfüllung der Aufgaben jener Institutionen mit, sondern bedient sich ihrer zugleich zur Erreichung der in der Charta der Vereinten Nationen bestimmten (Art. 1 UN-Charta) und für sie selbst durch Zustimmung zum Grundvertrag als verbindlich anerkannten Ziele9.
Die Vereinten Nationen sind aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit „Träger“ der ihr zugedachten Aufgaben im Sinne der vorgenannten Definition. In Erfüllung dieser Funktionen ist die internationale Organisation Inhaberin völkerrechtlicher Rechte und Pflichten10. Den Vereinten Nationen und ihren Organen wird durch Art. 104 der UN-Charta sowie aufgrund Ratifizierung des Übereinkommens über Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen11 auch innerstaatlich Rechtssubjektivität eingeräumt.
Die Untersuchungskommission ist in ihrem Bestand vom jeweils leitenden Beamten unabhängig. Dass der Menschenrechtsrat das Ermittlungsmandat nicht bestimmten Personen, sondern der Kommission als dauerhaft eingerichteter Institution erteilte, wird dadurch belegt, dass der Gründungsbeschluss der Benennung ihrer Mitglieder vorausging und Letztere in Fällen eines Ausscheidens ersetzt wurden.
Darüber hinaus rechtfertigen Sinn und Zweck des § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, Organe und Einrichtungen der Vereinten Nationen unter denselben Voraussetzungen, die für inländische Stellen gelten, als öffentliche Behörden anzusehen. Diese Regelung dient nicht in erster Linie dazu, Behördenangehörige von zusätzlicher Arbeitsbelastung infolge der Ladung als Zeugen freizuhalten, sondern findet ihren tieferen Grund in dem besonderen Vertrauen, das den öffentlichen Einrichtungen wegen ihrer Unparteilichkeit, Gemeinwohlverpflichtung und – durch Spezialisierung auf bestimmte Sachfragen bedingte – Sachkunde entgegengebracht wird12. Für die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der schriftlich niedergelegten Informationen bieten die Stellen der Vereinten Nationen danach im Allgemeinen nicht weniger Gewähr als Behörden des Bundes und der Länder oder anderer Staaten (hierzu BGH, Urteile vom 20.10.1959 – 5 StR 365/59, Recht in Ost und West 1960, 71; vom 09.07.1991 – 1 StR 666/90, NJW 1992, 58, 59; Beschluss vom 05.06.2018 – 4 StR 524/17).
Die verlesenen Berichte sind der Untersuchungskommission zuzurechnen. So liegt es, wenn eine für diese handelnde und zur Bekanntgabe nach außen befugte Person Auskünfte über im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit erlangte Erkenntnisse gibt, die nicht bloß für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmt sind13. Dass die drei verlesenen Berichte über vom Untersuchungsauftrag umfasste Wahrnehmungen nach außen kundgetan werden sollten, ergibt sich bereits aus der benannten Resolution S-17/1. Die Dokumentationen der jeweiligen Untersuchungsergebnisse waren gerade zur Veröffentlichung bestimmt.
Die Berichte stammen von der Untersuchungskommission, ohne dass es einer Unterschrift ihres Leiters oder einer von ihm dazu ermächtigten Person bedarf. Zwar wurde von der Rechtsprechung in Fällen, in denen eine Unterschrift einer als ermächtigt für die Abgabe von Erklärungen anzusehenden Person gänzlich oder ein Zusatz, der auf ein Handeln im Namen der Behörde schließen lässt, fehlte, mitunter die Zurechnung verneint14. Entscheidend ist jedoch nicht das Vorhandensein einer Unterschrift oder eines Vertretungszusatzes; in Anbetracht der zunehmend üblicher werdenden Übersendung oder Veröffentlichung von Dokumenten ausschließlich in digitaler Form verlieren solche Förmlichkeiten ohnehin an Bedeutung. Es kommt vielmehr darauf an, sicherzustellen, dass die zu verlesende Erklärung von der Behörde selbst stammt und mit ihrem Willen abgegeben wurde. Dafür kann die Unterzeichnung durch einen zuständigen Vertreter mit entsprechendem Vertretungszusatz ein Indiz sein; ihr Fehlen belegt aber nicht das Gegenteil15. Ob die zu verlesende Erklärung mit dem Willen der Behörde abgegeben wurde, ist danach freibeweislich zu klären16.
An der Authentizität der verlesenen Berichte besteht hier kein Zweifel. Ausweislich der Protokolle der 19. und 31. Sitzung des Menschenrechtsrats in den Jahren 2012 und 2016 stellte der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Berichte dem Menschenrechtsrat vor. Dadurch ist sichergestellt, dass sie weder bloße Entwürfe noch persönliche Erklärungen einzelner Kommissionsmitglieder darstellen. Zudem sind sie über das Informationssystem der Vereinten Nationen mit entsprechender Drucksachennummer sowie im Internetauftritt des Menschenrechtsrats und der Untersuchungskommission allgemein erhältlich. Dies verdeutlicht ebenfalls, dass es sich um die verbindliche Kundgabe der Untersuchungsergebnisse handelt.
Die verlesenen Berichte gaben Auskunft über in Ausübung des Mandats der Untersuchungskommission von deren Mitgliedern oder Mitarbeitern erlangte Informationen und beinhalteten damit jeweils ein Zeugnis im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Darunter fallen Auskünfte über in amtlicher Wahrnehmung erlangte Erkenntnisse und sonstiges amtliches Wissen der Behördenangehörigen17.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Erklärungen begrenzt, die in öffentlichen Registern oder Büchern enthalten sind18. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung der Norm. Wie die übrigen Varianten des § 256 Abs. 1 StPO soll die Zulässigkeit der Verlesung von Behördenzeugnissen insgesamt der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem die Hauptverhandlung von Vernehmungen entlastet wird, die wegen regelmäßig fehlenden weitergehenden Erkenntnisgewinns entbehrlich sind19. Es widerspräche diesem Anliegen, wenn das Tatgericht im Einzelfall unabhängig von einem Aufklärungsbedarf Behördenangehörige zu bereits urkundlich festgehaltenen Wahrnehmungen vernehmen müsste, obwohl sie über den niedergelegten Inhalt hinaus keine Angaben machen könnten20. Bei einer solchen engen Auslegung liefe zudem die Regelung des § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO hinsichtlich der Zeugnisse vereidigter Sachverständiger betreffend ihre Gutachtertätigkeit leer. Denn diese können keine Auskünfte aus öffentlichen Büchern oder Registern geben. Einer für Behörden und Sachverständige unterschiedlichen Interpretation wider den ein einheitliches Verständnis nahelegenden Wortlaut stünde überdies der gesetzgeberische Wille entgegen. Hiernach sollen vereidigte Sachverständige im Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO Behörden gleichgestellt sein21.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2024 – 3 StR 454/22
- OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2022 – 1 StE 9/19[↩]
- s. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 250 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – 2 StR 475/13, NStZ 2014, 607, 608[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1951 – 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 95 f.; Beschluss vom 04.04.2023 – 3 StR 68/22, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Urheber 1 Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 256 Rn. 5; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 5. Aufl., § 249 Rn. 30 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.05.1954 – 5 StR 653/53, BGHSt 6, 141, 142 f.; vom 16.02.1965 – 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 161; Beschluss vom 25.09.2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; MünchKomm-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 250 Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 – 2 BvF 1/58, BVerfGE 10, 20, 48; RG, Beschluss vom 14.11.1888 – Rep. 1291/88, RGSt 18, 246, 249; BGH, Beschluss vom 20.09.1957 – V ZB 19/57, BGHZ 25, 186, 188 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 256 Rn. 11, 12[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 20.09.1957 – V ZB 19/57, BGHZ 25, 186, 189[↩]
- s. BGH, Urteil vom 09.07.1991 – 1 StR 666/90, NJW 1992, 58, 59[↩]
- vgl. BGBl.1973 – II S. 430; ferner Art. 24 GG[↩]
- vgl. Epping in Ipsen, Völkerrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 60 ff.[↩]
- BGBl.1980 – II S. 941[↩]
- ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1982 – 1 Ss 267/82, NJW 1984, 2424; MünchKomm-StPO/Krüger, 2. Aufl., § 256 Rn. 8; demgegenüber Seyler, GA 1989, 546, 549[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.1988 – 4 StR 51/88, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Behörde 2; MünchKomm-StPO/Krüger, 2. Aufl., § 256 Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 256 Rn. 15[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.01.1984 – 3 StR 487/83, NStZ 1984, 231; Urteil vom 06.06.1984 – 2 StR 72/84, NStZ 1985, 36; Beschluss vom 26.02.1988 – 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283[↩]
- vgl. KKStPO/Diemer, 9. Aufl., § 256 Rn. 3; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 41 f.; SSW-StPO/Franke, 5. Aufl., § 256 Rn. 5[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 256 Rn. 30[↩]
- vgl. RG, Urteil vom 26.07.1883 – Rep. 1673/83, RGSt 9, 88, 92; KKStPO/Diemer, 9. Aufl., § 256 Rn. 2[↩]
- so aber SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 256 Rn.20[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1508 S. 13, 26[↩]
- zu Observationsberichten vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 StR 484/15, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3 Rn. 2 f.[↩]
- s. BT-Drs. 15/1508 S. 26[↩]











