Beschränkung der Berufung

Die spätere Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung ist eine Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 1 StPO; der Verteidiger benötigt hierfür – auch während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist – eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.

Beschränkung der Berufung

Ob und wann in der späteren Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels eine Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu sehen ist, wird unterschiedlich beantwortet:

  • Der Bundesgerichtshof judiziert für das Rechtsmittel der Revision seit 1991 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, dass nach unbeschränkter Revisionseinlegung die Beschränkung des Rechtsmittels im Rahmen der Revisionsbegründung nach § 344 StPO keine Teilrücknahme sei. Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle1. Ein Teil der Literatur folgert hieraus verallgemeinernd, dass in der späteren Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich keine Teilrücknahme, sondern eine Konkretisierung des Umfanges desselben zu sehen sei2, ohne nach Art des Rechtsmittels zu differenzieren.
  • Auf den Bereich der Berufung übertragen Teile der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Judikatur des Bundesgerichtshofes dergestalt, dass an die Stelle der Revisionsbegründungsfrist die der Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO tritt, so dass nur Beschränkungen, die nach Ablauf dieser Frist erklärt werden, als Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu betrachten seien, die einer besonderen Ermächtigung bedürften3.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist nun der Auffassung, dass die spätere Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung eine Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 1 StPO ist; der Verteidiger benötigt hierfür – auch während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist – eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO:

Das Erfordernis der ausdrücklichen Ermächtigung trägt dem Gewicht der Erklärung Rechnung und bezweckt ebenso Rechtsklarheit wie den Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer etwa unerwünschten Rücknahme. Dieser die Auslegung und Anwendung der Vorschrift tragende Grundgedanke trifft nicht nur auf die Rücknahme überhaupt, sondern auch auf die Teilrücknahme zu4. Mit der Einlegung der Berufung alleine erlangt der Angeklagte bereits eine ihm günstige Rechtsposition: Ohne jede weitere Begründung, insbesondere ohne die Benennung seines Angriffszieles hat er aufgrund dieser Erklärung Anspruch auf eine weitere Tatsacheninstanz. Die Teilrücknahme nimmt dem Angeklagten mithin eine bereits uneingeschränkt erlangte Rechtsposition und führt im Umfang der Rücknahmeerklärung zu einem Verlust seines Rechtsmittels5.

Zu solch weitreichenden, die Rechtsposition des Angeklagten verschlechternden Prozesserklärungen soll der Verteidiger nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb alleine durch die allgemeine Prozessvollmacht nicht befugt sein6. Vielmehr ist eine Ermächtigung erforderlich, die sich auf die Rücknahme des bestimmten, eingelegten Rechtsmittels bezieht7. Nur hierdurch ist der Angeklagte wirksam vor überraschenden Rechtsmittelerklärungen geschützt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beschränkung der Revision innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Sie lässt sich schon aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision nicht auf die Beschränkung der Berufung übertragen.

Das Rechtsmittel der Revision ist zweiaktig ausgestaltet: Mit der Erklärung der Revisionseinlegung muss sich der Angeklagte zunächst entscheiden, ob er gegen das Urteil überhaupt vorgehen will oder nicht. Eine Aussage, in welchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird, enthält diese Erklärung noch nicht, sie führt lediglich zu einer Hemmung des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, § 343 StPO. Erst mit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 1 StPO, in der der Angeklagte erklären muss, in welchem Umfang er das Urteil mit seiner Revision angreifen will, wird der Umfang des Rechtsmittels bindend festgestellt8. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist dabei alleine die rechtliche Überprüfung des schriftlich abgefassten Urteils, sie dient nur der Kontrolle, ob „das Recht“ auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden ist. Um zu gewährleisten, dass der Inhalt der Begründung von sachkundiger Seite stammt und daher gesetzmäßig und sachgerecht ist9, kann diese Begründung formwirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, § 345 Abs. 2 StPO. Erst diese Erklärung bindet den Angeklagten, erst jetzt erlangt er eine Rechtsposition, die durch eine (Teil-)Rücknahme wieder preisgegeben werden kann.

Demgegenüber gibt das Rechtsmittel der Berufung dem Angeklagten bereits mit der Einlegungserklärung nach § 314 StPO eine Rechtsposition in Form eines Anspruchs auf eine neue Tatsacheninstanz, in welcher aufgrund einer neuerlichen Beweisaufnahme zu einer neuen Entscheidung gefunden wird. Der Angeklagte kann sein Rechtsmittel begründen, ist hierzu aber – anders als bei der Revision – formal nicht gezwungen, § 317 StPO. Anders als die Revisionsbegründungsfrist ist die Berufungsbegründungsfrist nämlich keine Ausschlussfrist für das Angriffsvorbringen des Berufungsführers, vielmehr soll sie allein dazu dienen, dass die Verfahrensbeteiligten vorläufig über Ziel und Umfang des Rechtsmittels informiert werden, wozu der Berufungsführer aber nicht verpflichtet ist10. Die Überschreitung der Frist des § 317 StPO ist mithin bedeutungslos11. Die von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Verknüpfung des Begriffs der „nachträglichen“ Beschränkung der Berufung mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist12 überzeugt deshalb nicht. Soweit dem Oberlandesgericht Stuttgart ersichtlich, misst die Praxis der Berufungsbegründungsfrist auch ansonsten keine Bedeutung bei.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Angeklagter seine Berufung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch als Revision bezeichnen kann und das Rechtsmittel sodann a priori als solche zu behandeln ist13. Denn solange das Rechtsmittel als Berufung bezeichnet ist, gilt der geäußerte Wille des Angeklagten und eröffnet ihm ohne weiteres Zutun das Recht auf eine neue Verhandlung und Entscheidung. Ob ein zulässiger Übergang zur Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Teilrücknahme im Sinne des § 302 StPO zu behandeln ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Hierfür spricht indes, dass die Revision das weniger umfassende Rechtsmittel ist und der Angeklagte mit dieser Erklärung mithin eine durch die Berufungseinlegung bereits erlangte Rechtsposition (teilweise) preisgibt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 Ss 618/10

  1. BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126[]
  2. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 RN 29; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 RN 20a; offen gelassen von OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1997, 45[]
  3. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; KK-Paul, § 318 RN 3; Graf, StPO, § 318 RN 6; KMR, StPO, § 318 RN 7[]
  4. SK-Frisch, StPO, § 302 RN 67 m. w. N.[]
  5. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGH NStZ 1995, 356[]
  6. BGH NStZ 2000, 665; Graf, § 302 RN 25; insoweit abweichend OLG Koblenz, a.a.O.[]
  7. BGH a.a.O.; KK-Paul, § 302 RN 22[]
  8. BGHSt 38, 4[]
  9. Meyer-Goßner, § 345 RN 10 m. w. N.[]
  10. Meyer-Goßner, § 317 RN 1; KK-Paul, § 317 RN 2; LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 317 RN 2, 5[]
  11. KK-Paul, § 317 RN 4; Graf, § 317 RN 4; OLG Dresden 1 Ws 115/97[]
  12. OLG Koblenz a.a.O.; Graf a.a.O.; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl, § 473 RN 37[]
  13. BGHSt 40, 395; Meyer-Goßner, § 335 RN 6[]