Betrug – Irrtum und Vermögensverfügung

Da der Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, muss der Tatrichter zwar mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist1.

Betrug – Irrtum und Vermögensverfügung

Es bedarf dabei aber nicht stets der namentlichen Benennung oder gar Vernehmung der getäuschten Person. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht auch lediglich aus Indizien auf einen Irrtum schließen kann2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2014 – 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, Rn.19 mwN[]
  2. BGH aaO Rn. 22 mwN[]