Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint1.
Dagegen vermag allein der Umstand, dass der Täter den Entschluss mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat und ein einheitliches Ziel verfolgt, weder die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch eine Tateinheit zu begründen, wenn sich die Ausführungshandlungen nicht überschneiden2.
Der für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche Zusammenhang der einzelnen Handlungen ist nicht gegeben, wenn der Täter sukzessiv und inhaltlich auf früheren Tathandlungen aufbauend die Geschädigte durch immer neue Täuschungshandlungen zu jeweils eigenständigen Vermögensverfügungen i.S.v. § 263 StGB veranlasst hat. Der Umstand, dass sämtliche Tathandlungen auf denselben Tatentschluss zurückgehen, reicht für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 41/17
- BGH, Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 und Beschluss vom 24.03.2015 – 4 StR 52/15, wistra 2015, 269, jeweils mwN; vgl. auch Eschelbach in SSW-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 57 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2000 – 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146 und Beschluss vom 06.10.2015 – 4 StR 38/15, wistra 2016, 70[↩]










