Bewährung für einen bestreitenden Angeklagten

Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Bewährung für einen bestreitenden Angeklagten

Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 521/15

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20.02.1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20.12 1988 – 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6[]