Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 521/15
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20.02.1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20.12 1988 – 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6[↩]









