Beweiswürdigung – und seine objektiven Grundlagen

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Beweiswürdigung – und seine objektiven Grundlagen

Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und sich nicht als bloße Vermutung erweist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2017 – 2 StR 592/16

  1. st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.11.1992 – 5 StR 456/92, StV 1993, 510; BGH, Beschluss vom 12.12 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235; BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387[]