Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Werkzeug ist dabei jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.
Damit ist gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ein beliebiger Gegenstand immer schon dann, wenn er – wie hier – seine objektive Gefährlichkeit durch die konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält1.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Indem der Angeklagte der 86 Jahre alten Geschädigten ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen über mindestens eine Minute lang derart auf das Gesicht drückte, dass diese unter starker, quälender Atemnot und Todesangst litt, kurz vor der Bewusstlosigkeit stand und infolge der Atemnot Einblutungen im gesamten Gesichtsbereich (u.a. den Lidinnen- und Bindehäuten und im Augenweiß) eintraten, hat er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet.
Zudem bejahte der Bundesgerichtshof in diesem Fall Tateinheit zwischen einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen2. Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz3 für die Annahme von Tateinheit spricht4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2014 – 1 StR 503/14
- st. Rspr.; vgl. ausführlich dazu BGH, Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276 mwN[↩]
- vgl. Hörnle, in: LK-StGB, 12. Aufl.2009, § 177 Rn. 323[↩]
- vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl.2014, § 52 Rn. 2[↩]
- vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB: BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396; und vom 12.08.2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449[↩]










