Der Internationale Strafgerichtshof und das Absehen von deutscher Strafverfolgung

Das sonst bei Auslandstaten bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 153c StPO) ist bei § 153f StPO für Auslandstaten, die unter das Völkerstrafgesetzbuch fallen, eingeschränkt, um die Straflosigkeit von Völkerstraftaten durch internationale Solidarität bei der Strafverfolgung zu verhindern1. Im Lichte des in § 1 VStGB verankerten Weltrechtsprinzips ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch unabhängig von Tatort und Nationalität der beteiligten Personen die deutsche Justiz zuständig und die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip zum Einschreiten verpflichtet ist. Bei Fällen, die dem Weltrechtsprinzip unterliegen, besteht jedoch eine „gestufte Zuständigkeitspriorität“2. Primär sind zur Verfolgung der Tatortstaat und der Heimatstaat von Täter oder Opfer, sekundär der Internationale Strafgerichtshof und gegebenenfalls sonstige internationale Strafgerichte und tertiär die nach dem Weltrechtsprinzip vorgehenden Drittstaaten berufen. Darüber hinaus soll eine Überlastung der deutschen Ermittlungsressourcen durch Fälle, die keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, vermieden werden2.

Der Internationale Strafgerichtshof und das Absehen von deutscher Strafverfolgung

Auf dieser Grundlage erlaubt § 153f StPO die Ermessenausübung in zwei Richtungen. Für Fälle mit Inlandsbezug, das heißt wenn der Beschuldigte sich im Inland aufhält und/oder Deutscher ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 153f Abs. 1 StPO eine grundsätzliche Verfolgungspflicht. Liegt keinerlei Inlandsbezug vor (vgl. § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO), „kann insbesondere“ von der Strafverfolgung abgesehen werden, sofern ein internationales Gericht oder der Tatort- oder Heimatstaat von Täter oder Opfer die Verfolgung übernimmt (§ 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO).

Zwar kommt eine funktionale Verschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit und der internationalen Gerichtsbarkeit dahingehend in Betracht, dass auch ein internationales Gericht vom Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil dieser über das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV funktional in die nationale Gerichtsbarkeit eingegliedert ist und das von dem Gerichtshof ausgelegte Unionsrecht im nationalen Recht gilt und angewendet wird3.

Zwischen der deutschen und der internationalen Strafgerichtsbarkeit besteht auch ein funktionaler Zusammenhang insoweit, als die Staatsanwaltschaft nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO von der Strafverfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, im Hinblick auf ein vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführtes Strafverfahren absehen kann. Dieser Zusammenhang führt jedoch nicht zu einer Verschränkung dergestalt, dass der Internationale Strafgerichtshof funktional in die nationale Gerichtsbarkeit eingegliedert wäre.

Dabei begründet das Absehen von der Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Die formelle, materielle und zeitliche Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ergibt sich vielmehr aus Art. 5, 11 und 12 des IStGH-Statuts. Art. 17 Abs. 1 des IStGH-Statuts enthält den Grundsatz der Komplementarität4 und betrifft die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Danach kann der Internationale Strafgerichtshof nur tätig werden, wenn der zuständige Staat nicht willens oder fähig ist, Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen. Ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist daher grundsätzlich unzulässig, wenn ein nationales Verfahren stattfindet beziehungsweise bereits stattgefunden hat (Art. 17 Abs. 1 lit. a bis c des IStGH-Statuts) oder die in Rede stehende Tat nicht ausreichend schwer ist, um ein Eingreifen durch den Internationalen Strafgerichtshof zu rechtfertigen (Art. 17 Abs. 1 lit. d des IStGH-Statuts).

Jedoch führt das Absehen von der Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO für in Ruanda begangene Kriegsverbrechen nicht zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Wenn Art. 17 Abs. 1 lit. a und b des IStGH-Statuts wörtlich zu verstehen und der zuständige Staat der Staat wäre, „der Gerichtsbarkeit […] hat“, müsste das Absehen von der Strafverfolgung in Deutschland zur Unzulässigkeit eines Strafverfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof führen (Art. 17 Abs. 1 lit. b des IStGH-Statuts). Wenn Art. 17 Abs. 1 lit. a und b des IStGH-Statuts hingegen mit dem juristischen Schrifttum restriktiv dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur dem Tatortstaat und dem Heimatstaat von Täter oder Opfer, nicht aber dem nach dem Weltrechtsprinzip vorgehenden Drittstaat eine Vorrangzuständigkeit gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof eingeräumt werde5, wäre ein Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof bereits unabhängig von dem Absehen von der Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO zulässig.

Gegen eine funktionelle Verschränkung der nationalen und der internationalen Strafgerichtsbarkeit spricht zudem, dass die Staatsanwaltschaft anders als bei den „beweglichen Zuständigkeiten“6 kein Wahlrecht hat, vor welchem Gericht sie wegen einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, anklagt. Sie kann nur vor einem deutschen Gericht anklagen, nicht aber vor dem Internationalen Strafgerichtshof.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2011 – 2 BvR 1/11

  1. BT-Drucks 14/8524, S. 37[]
  2. BT-Drucks 14/8524, a.a.O.[][]
  3. vgl. BVerfGE 73, 339, 366 f.; 75, 223, 231; 82, 159, 192; BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06, NJW 2010, 3422, 3427[]
  4. vgl. Benzing, Max Planck UNYB 2003, S. 591 ff.[]
  5. vgl. Kreß, NStZ 2000, 617, 625; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 153f StPO Rn. 3; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/2, 1. Aufl. 2009, § 1 VStGB Rn. 23[]
  6. vgl. BVerfGE 9, 223, 226; 22, 254, 260[]