Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt [1].

Liegen zwei materiellrechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regelmäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln [2], es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt sein kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde [3].
So auch im hier entschiedenen Fall: Die Anklageschrift beschränkt sich auf Vorkommnisse auf der Tanzfläche im Innern der Diskothek. Zwischen dieser Tat und der im Außenbereich der Diskothek jeweils zum Nachteil des Zeugen O. begangenen Körperverletzung besteht keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO. Vielmehr stellt die im Außenbereich der Diskothek begangene Körperverletzung eine eigene prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb von der Strafkammer nicht hätte abgeurteilt werden dürfen.
Vorliegend sprechen zwar die örtliche und zeitliche Nähe der beiden Handlungen und dasselbe Tatopfer für das Vorliegen nur einer prozessualen Tat, es fehlt jedoch an der erforderlichen inneren Verknüpfung beider Taten. Weder ist eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen [4] noch eine Überschneidung in deren äußeren Ablauf [5] ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer war der erste körperliche Angriff des Angeklagten auf den Zeugen beendet, als dieser von einem Sicherheitsmitarbeiter nach außen begleitet worden war. Der Angeklagte, der dem Geschädigten gefolgt war, fasste einen neuen Tatentschluss zur Begehung einer weiteren Körperverletzung.
Damit hätte es hinsichtlich der zweiten Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O. einer Nachtragsanklage bedurft. Der rechtliche Hin-weis der Kammer gemäß § 265 Abs. 1 StPO vermag diese nicht zu ersetzen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren hinsichtlich der im Außenbereich der Diskothek begangenen Körperverletzung eingestellt und dies bei der Neufassung des Schuldspruchs berücksichtigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 196/17