Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Gericht vorbehält1.
Dieses trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt2. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist1.
Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist3. Auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist4.
Zwar ist eine genaue Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung gerichtet ist, häufig nicht möglich. Das schließt jedoch nicht aus, die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise – gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben – zu beschreiben5.
Die Angaben zum Tatvorwurf und den zu suchenden Beweismitteln dienen den durchsuchenden Ermittlungspersonen zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß6, zugleich versetzen sie die von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung ihrerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten7. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Ermittlungspersonen überlassen bleiben8.
Eine solche hinreichende Begrenzung des äußeren Rahmens des Durchsuchungsbeschlusses kann sich unmittelbar aus der Umschreibung von Art und Inhalt der gesuchten Beweismittel ergeben. Ist die Beweismittelumschreibung konkret genug, kann der Durchsuchungsbeschluss seine umgrenzende Funktion auch dann erfüllen, wenn der Tatvorwurf selbst (etwa zeitlich) nicht hinreichend umgrenzt ist9. Sind die gesuchten Beweismittel dagegen nicht konkret umschrieben, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens auch aus einer detaillierten Umschreibung des konkreten Tatvorwurfs ergeben – ohne dass ein großer Detailgrad hierbei für sich genommen verfassungsrechtlich geboten wäre.
Aus einem detailliert geschilderten Tatvorwurf kann sich im Einzelfall sowohl für Betroffene als auch für Ermittlungspersonen ergeben, welche Arten von Beweismitteln für eine Aufklärung des Tatvorwurfs überhaupt in Betracht kommen. So kann sich eine hinreichende Umgrenzung der gesuchten Beweismittel etwa aus einer konkreten Angabe etwaiger Vortaten10 oder aus der ausführlichen Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts11 im Durchsuchungsbeschluss ergeben. Auch die – ebenfalls für sich genommen nicht verfassungsrechtlich zwingend gebotene12 – detaillierte Schilderung von Indizien, auf denen der Tatverdacht beruht13, kann den äußeren Rahmen der Durchsuchung hinreichend abstecken.
Sind weder die gesuchten Beweismittel noch der konkrete Tatvorwurf hinreichend umgrenzt, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens schließlich aus einer Gesamtschau des Inhalts des Durchsuchungsbeschlusses ergeben und diesen daher noch als hinreichend umgrenzt erscheinen lassen14.
Unzureichend begrenzt können danach insbesondere Durchsuchungsbeschlüsse ohne Beschreibung des Tatzeitraums sein15. Dabei kann auch die Formulierung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss in einer bestimmten grammatikalischen Zeitform nicht die Bestimmung der einzelnen Tatzeiten oder jedenfalls des Tatzeitraums ersetzen16. Auch die fehlende Konkretisierung einzelner Taten bei mehreren Tatvorwürfen kann gegen eine hinreichende Umgrenzung sprechen17.
Danach genügte im hier entschiedenen Fall der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts den an seine Umgrenzung zu stellenden Anforderungen nicht. Seine Formulierung ist nicht dazu geeignet, sicherzustellen, dass der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht des Beschwerdeführers messbar und kontrollierbar blieb:
Der Durchsuchungsbeschluss benennt die gesuchten Beweismittel für sich genommen nicht hinreichend konkret. Eine hinreichende Umgrenzung der gesuchten Beweismittel kann auch der weitere Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses nicht leisten, weil er keine für eine hinreichende Umgrenzung ausreichend konkreten Angaben zum tatsächlichen oder rechtlichen Tatvorwurf einschließlich der konkreten vorgeworfenen Vortaten und insbesondere keinerlei Angaben zum Tatzeitraum enthält; ebenso fehlen für eine hinreichende Umgrenzung ausreichende Angaben zu Indizien, die den Tatvorwurf trügen. Auch in einer Gesamtschau steckt der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses den äußeren Rahmen der Durchsuchung nicht hinreichend ab. Eine nähere Beschreibung der gesuchten Beweismittel wäre dem Amtsgericht schließlich auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen.
Der Durchsuchungsbeschluss enthält für sich genommen keine hinreichend konkret umgrenzte Angabe der gesuchten Beweismittel. Diese gibt der Beschluss lediglich mit „entwendete Badarmaturen“ und „sonstige entwendete Baumarktartikel“ an. Dies allein genügt nicht, um dem Beschwerdeführer als Betroffenen und den Ermittlungspersonen präzise aufzuzeigen, wonach gesucht werden sollte. Denn insbesondere die Umschreibung als „sonstige entwendete Baumarktartikel“ ist erheblich zu weit, um die Durchsuchung eines Privathaushalts hinreichend mess- und kontrollierbar zu begrenzen. Umfasst sind ausdrücklich alle Artikel aus dem Sortiment eines Baumarktes. Darunter können eine Vielzahl von Gegenständen in diversen Stückelungen und sehr unterschiedlichen Preiskategorien fallen. Baumärkte verkaufen ein sehr breites und vielfältiges Sortiment. Darüber hinaus lässt die Umschreibung der gesuchten Beweismittel nicht erkennen, ob nur Baumarktartikel gesucht werden, die in einer bestimmten Art und Weise verpackt sind (etwa originalverpackt), einen bestimmten Zustand (etwa neuwertig) aufweisen, einen bestimmten Wert oder eine bestimmte Größe haben oder in einer bestimmten Anzahl aufgefunden werden. Eine solche Umgrenzung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil zu erwarten ist, dass sich in einem durchschnittlichen Privathaushalt eine Vielzahl von alltäglich genutzten Gegenständen befindet, die im Sortiment eines Baumarktes enthalten sein können und daher von der Beschreibung der gesuchten Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss erfasst wären.
Auch die im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Angaben zum Tatvorwurf, dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt oder den für eine Hehlerei erforderlichen Vortaten können die Mängel der Umgrenzung nicht hinreichend kompensieren, um Umfang und Tiefe der Durchsuchung mess- und kontrollierbar zu gestalten. Der Durchsuchungsbeschluss erwähnt weder § 259 Abs. 1 StGB, noch wird die dortige Beschreibung des Straftatbestands der Hehlerei wörtlich zitiert oder wenigstens paraphrasiert. Die einzige Erwähnung der „Hehlerei“ findet sich im Rubrum des Durchsuchungsbeschlusses. Darüber hinaus fehlen Angaben über die konkret entwendeten oder zum Verkauf angebotenen Gegenstände, die möglichen Täter, den möglichen Ablauf und die Anzahl etwaiger Vortaten. Statt einer auf Grundlage der vorhandenen Inserate-Liste oder der Zeugenaussage des Marktleiters formulierten Beschreibung der im Baumarkt entwendeten oder vom Account des Beschwerdeführers aus verkauften Gegenstände spricht der Durchsuchungsbeschluss nur von „diverse[n] Artikeln“. Auch der subjektive Tatbestand (Wissen und Wollen des Verkaufens gestohlener Gegenstände) ist nicht im Ansatz beschrieben. Dem konkreten Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss lässt sich mangels subjektiven Tatbestands weder eine Verwirklichung eines Strafgesetzes noch eine Vollendung der Tat („zum Verkauf anzubieten“) entnehmen.
Eine hinreichende Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen zeitlichen Eingrenzung des Tatvorwurfs, da eine solche fehlt. Die Formulierung des Tatvorwurfs im Präsens mag darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer eine noch andauernde Handlung vorgeworfen wird. Das hilft aber über die mangelnde Eingrenzung nicht hinweg, weil nicht erkennbar ist, seit wann das vorgeworfene Handeln andauert18. Die vorgeworfenen Taten sind auch keine Dauerdelikte, sodass es auf ihren Beginn nicht ankäme19. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer mehrere einzelne, aber nicht weiter konkretisierte Hehlereitaten vorgeworfen. Es ist aus dem Durchsuchungsbeschluss nicht einmal erkennbar, ob die vorgeworfenen Taten möglicherweise bereits verjährt sind20. Das gilt insbesondere insofern, als die Wertung, ab welchem Zeitpunkt Taten in der Vergangenheit möglicherweise verjährt sind, mangels Angaben dazu, ob dem Beschwerdeführer versuchte oder vollendete Delikte als Täter oder Teilnehmer vorgeworfen werden, für Beschwerdeführer und Ermittlungspersonen auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses nicht möglich ist; selbst aus einer angenommenen zeitlichen Beschränkung des Tatvorwurfs auf nichtverjährte Taten könnte sich daher keine mess- und kontrollierbare Begrenzung ergeben21.
Soweit der Durchsuchungsbeschluss einige wenige Indizien (den Namen des verwendeten eBay-Accounts, Name und Anschrift des Baumarktes) nennt, können diese hier von vornherein keine mess- und kontrollierbare Umgrenzung der Durchsuchung leisten.
Auch in einer Gesamtschau steckt der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses den äußeren Rahmen der Durchsuchung nicht hinreichend ab. Weder die inhaltliche, zeitliche oder rechtliche Umschreibung des Tatvorwurfs und der Vortaten noch die Benennung der Beweismittel zeigt klar auf, welche Baumarktartikel gesucht werden sollen. Dadurch war es dem Beschwerdeführer auch praktisch nicht möglich, durch die Herausgabe von Gegenständen die Durchsuchung abzuwenden. Denn weder der Beschwerdeführer noch die Ermittlungspersonen hätten abschätzen können, welche Gegenstände der Beschwerdeführer freiwillig herausgeben müsste, um weitere Durchsuchungshandlungen abzuwenden.
Die Anforderungen an eine Umgrenzung der gesuchten Beweismittel waren hier auch nicht deshalb abgesenkt, weil dem Amtsgericht eine nähere Beschreibung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre22. So gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zahlreiche Anhaltspunkte in den Akten, deren Aufnahme in den Durchsuchungsbeschluss den äußeren Rahmen der Durchsuchung hätten begrenzen können – ohne dass die Aufnahme dieser einzelnen Punkte für sich genommen verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Hervorzuheben ist hier insbesondere die praktisch übliche und im Regelfall unerlässliche23 Nennung des groben Tatzeitraums, die vorliegend eine deutliche Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses ermöglicht hätte. Die hier fehlende zeitliche Eingrenzung ist nicht mit typischerweise fehlenden Details aufgrund des frühen Stadiums der Ermittlungen zu erklären. Vielmehr hatte die Polizei eine konkrete Auflistung von 69 verdächtigen Verkaufsanzeigen mit Erstellungsdatum zur Akte genommen. Auch die Angaben des Marktleiters als Zeugen, dass es „in den vergangenen Wochen vermehrt zu Diebstählen gekommen sei“, machen jedenfalls eine grobe Eingrenzung des Zeitraums sowohl der Vortaten als auch der konkret vorgeworfenen Hehlereitaten möglich. Auch durch eine bloß beispielhafte Nennung einiger der Artikel aus den 69 dokumentierten Inseraten sowie insbesondere durch eine ausdrückliche Beschränkung auf neuwertige oder originalverpackte Ware hätte sich die Durchsuchung bedeutend besser messen und kontrollieren lassen.
Der Beschluss des Landgerichts konnte diesen Mangel nicht heilen. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses ergänzen oder bewerten, die zu einer hinreichenden Umgrenzung beitragen können. Das gilt insbesondere für die Begründung der Annahme eines Tatverdachts, wenn die für die Begründung verwendeten Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorlagen24, oder für Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit25. Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können aber, wenn die Durchsuchung – wie hier – bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden. Die Funktion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen26. Auch kann eine Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme, die durch die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses präventiv erreicht werden soll, durch eine erst nach der Durchführung ergehende Entscheidung nicht mehr herbeigeführt werden27.
Hat dies das Landgericht verkannt, verletzt daher die Zurückweisung der Beschwerde den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG28.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23
- vgl. BVerfGE 103, 142 <151>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 96, 44 <51> 103, 142 <151>[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 162 <224> 42, 212 <220 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 162 <224>[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 212 <221>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08, Rn. 28[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 212 <221> 103, 142 <151 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 212 <220> Beschluss vom 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15, Rn. 23 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12, Rn. 22[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20, Rn. 36[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12, Rn. 23 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03, Rn.19 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGK 1, 51 <52> BVerfG, Beschluss vom 05.03.2012 – 2 BvR 1345/08, Rn. 17[↩]
- vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12, Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 162 <225> BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 19.06.2018 – 2 BvR 1260/16, Rn. 31 f.[↩]
- vgl. zum „Präsens“ zur möglichen Beschreibung der noch gegenwärtigen Begehung von Betrugshandlungen BVerfG, Beschluss vom 19.06.2018 – 2 BvR 1260/16, Rn. 31[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15[↩]
- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.06.2018 – 2 BvR 1260/16, Rn. 31[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 – 2 BvR 1872/05, Rn. 11[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.06.2018 – 2 BvR 1260/16, Rn. 31[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12, Rn. 25[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 162 <224> 42, 212 <220> 96, 44 <51> 103, 142 <151>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2004 – 2 BvR 2105/03, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03, Rn.19 m.w.N.; Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08, Rn. 29[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03, Rn. 18[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 84 <88>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.06.2018 – 2 BvR 1260/16, Rn. 29 m.w.N.[↩]
- vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15, Rn. 30; und vom 19.06.2018 – 2 BvR 1260/16, Rn. 25, 30[↩]
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