Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof die Revision der Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nicht.
Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung1.
Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht2. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 1 StR 224/17










