Auch bezüglich der auf einem Maisfeld aufwachsenden Hanfpflanzen, die noch nicht geerntet waren, besteht auch eine Strafbarkeit des Züchters wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Hinsichtlich dieser Betäubungsmittel besteht ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsmacht über das Rauschgift, die es dem Züchter ermöglicht, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren1.
Die Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt insoweit diejenige wegen Anbaus von Betäubungsmitteln; denn derjenige, der Cannabispflanzen aufzieht und dabei Besitz an ihnen hat, macht sich bei Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge nicht nur wegen des Vergehens des Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, sondern wegen des Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar2. Eine tateinheitliche Aburteilung scheidet insoweit aus.
Hinsichtlich des Rauschgifts, das bereits abgeerntet und getrocknet war, ist der Züchter des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig. Er erntete das Rauschgift und machte es verbrauchsfähig; damit sind die Voraussetzungen des Herstellens erfüllt3. Hinter dieser Tatbestandsalternative tritt der hier bezüglich dieser Betäubungsmittel ebenfalls gegebene Auffangtatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück4.
Es liegt insgesamt nur eine Tat im materiellrechtlichen Sinne vor (§ 52 StGB). Der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Dies gilt auch dann, wenn wie hier verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden5 und wenn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge teilweise hinter das Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktritt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – 5 StR 555/10 12 f. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – 5 StR 555/10 12; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 113 mwN[↩]
- Körner/Patzak/Volkmer, aaO, § 29 Teil 3 Rn. 11 ff.[↩]
- Weber, aaO, § 29a Rn.196 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 358/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Weber, aaO, § 29 Rn. 1365 mwN[↩]










