Die Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die rechtzeitig eingelegte Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Der Schriftsatz vom 19.03.2020 enthält zwar die Erklärung, das Urteil werde „vollen Umfangs“ angefochten, und den Antrag, das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben sowie das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurückzugeben. Zudem wird die „Verletzung des formellen Rechts“ gerügt.
Der Revisionsbegründung ist aber weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführte Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird.
Dafür genügt es nicht, wenn – wie hier – allein das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 177/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 652/13 mwN[↩]









