Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Maßstab für diese Prüfung ist die Aufklärungspflicht im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO1 und damit der gleiche Maßstab, der für die Entscheidung über Beweisermittlungsanträge gilt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17










