Die volksverhetzenden Wahlwerbespots

Wer für die Herstellung und Verbreitung eines Wahlwerbespots verantwortlich ist, in dem den in Berlin lebenden Ausländern pauschal kriminelle Neigungen unterstellt werden, und der Eindruck erweckt wird, dass sie für alle in Berlin begangenen Straftaten verantwortlich sind, macht sich der Volksverhetzung schuldig.

Die volksverhetzenden Wahlwerbespots

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin den ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt und den früheren Landesvorsitzenden der NPD Berlin Uwe M. am 11. Oktober 2012 wegen Volksverhetzung verurteilt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen worden.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin waren die Angeklagten gemeinsam für die Herstellung und Verbreitung eines Wahlwerbespots verantwortlich, den der Landesverband Berlin der NPD vom 15. August bis 1. September für jeden frei abrufbar ins Internet gestellt hatte. Darin wurden den in Berlin lebenden Ausländern pauschal kriminelle Neigungen unterstellt, und es wurde der Eindruck erweckt, dass sie für alle in Berlin begangenen Straftaten verantwortlich seien.

Der Angeklagte Udo Voigt hatte zudem als Bezirksverordneter der NPD am 25. März 2010 in einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Treptow – Köpenick anlässlich der von den übrigen Fraktionen beantragten Veranstaltung zum Gedenken des 65. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus geäußert, dass diese Befreiung mehr Opfer gekostet habe als der gesamte Krieg und man sich daher auch vor den „tapferen Soldaten der deutschen Wehrmacht und der Waffen-SS“ verneige.

Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten Udo Voigt wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten Uwe M. wegen Volksverhetzung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nachdem die Revisionen der Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg geblieben sind, sind die Verurteilungen rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2013 – 5 StR 285/13