Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind.

Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war [1].
Diesen Anforderungen genügt ein Urteil nicht, dass lediglich die Ergebnisse der biostatistischen Berechnungen für verschiedene untersuchte Spuren enthält, die aber ohne Mitteilung der Grundlagen der Berechnung nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist den Ausführungen, beispielsweise „So fanden sich an der Unterhose des Angeklagten DNA-Antragungen, für die es 1, 5 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, dass sie von dem Angeklagten, der Geschädigten und unbekannten Personen, als dass sie von dem Angeklagten und ausschließlich unbekannten Personen verursacht worden ist (‚höchstwahrscheinlich’)“, zu entnehmen, dass es sich offenbar um Mischspuren handelt, für die über die oben genannten Darlegungsanforderungen in „Normalfällen“ hinaus Besonderheiten gelten können [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15