Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind.

Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15
- vgl. BGH, Urteile vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschlüsse vom 25.02.2015 – 4 StR 39/15; und vom 22.10.2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88[↩]