Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof für nächtliche Einbrüche in auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen, in denen deren Insassen schliefen, und aus deren Innenräumen die Täter jeweils Wertgegenstände wie Smartphones, Ringe und Bargeld entwendeten, um sich zu bereichern.
Bei den auf Autobahnparkplätzen geparkten Wohnmobilen bzw. Wohnwagen, die zu den Tatzeiten von den Insassen zur Übernachtung genutzt wurden, handelte es sich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnmobile oder Wohnwagen als „Wohnungen“ von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich erfasst werden. Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei Wohnmobilen um eine „andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses seinem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mittelpunkt seines Lebens dient, was nicht nur in der Nutzung als Fortbewegungsmittel, sondern auch in der Nutzung zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten u.ä. zum Ausdruck kommt1. Die Wohnungseigenschaft verliert ein Wohnmobil nicht aufgrund des Umstandes lediglich zeitweiliger Nutzung2. Dementsprechend bewertet der Bundesgerichtshof ein Wohnmobil sogar dann als zur Wohnung von Menschen dienende Räumlichkeit i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses zur Tatzeit nicht konkret zum Wohnen genutzt wird.
In der Strafrechtswissenschaft wird kontrovers beurteilt, ob es sich bei Wohnmobilen und Wohnwagen um Wohnungen i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt3.
Die Entstehungsgeschichte und vor allem der Zweck von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen dafür, Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann als „Wohnungen“ anzusehen, wenn die Tat zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu denen eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet.
Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26.01.19984 aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchdiebstahl aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen Einbruchdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor. Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen5. Der Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dabei eigenständig und anhand des besonderen Schutzzwecks der Vorschrift zu bestimmen6.
Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen verbunden7. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung – und damit besonders sicher – aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers8. Bezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind.
Ausgehend vom Schutzzweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen, eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln9.
Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Schutzbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf Räumlichkeiten, die dauerhaft dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen10 oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden11, folgt dem der Bundesgerichtshof nicht. Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden12. Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Unterkunft eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln13. Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens14. Das Vorhandensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein15. Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird16.
Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. Das Aufbrechen der Wohnmobile und Wohnwagen und die anschließende Entwendung von in den Fahrzeugen befindlichen Wertgegenständen, erfüllte daher jeweils den Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – – 1 StR 462/16
- BGH, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 StR 456/09, NStZ 2010, 519 mit Anm. Bachmann/Goeck JR 2011, 41 f.[↩]
- BGH aaO[↩]
- bejahend etwa: Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 und Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; iE wohl auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46 und Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; verneinend für den Fall, dass die beweglichen Unterkünfte nicht dauerhaft als solche genutzt werden: Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42; verneinend für jegliche Räumlichkeiten, die nur vorübergehend der Unterkunft von Menschen dienen: Schmitz in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58 sowie Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14; zur Auslegung des Merkmals „Wohnung“ im Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vgl. auch Brehm, GA 2002, 153; Hellmich, NStZ 2001, 511; Seier in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 295[↩]
- BGBl. I S. 164, 178[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514[↩]
- vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75[↩]
- BT-Drs. 13/8587 S. 43[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2001 – 4 StR 94/01, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 1; Beschluss vom 24.04.2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514; jeweils mwN[↩]
- vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75; vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 StR 456/09, NStZ 2010, 159 bzgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB[↩]
- vgl. Schmitz in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58; Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14[↩]
- vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68[↩]
- vgl. Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30[↩]
- vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl. auch BGH aaO NStZ-RR 2002, 68; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO[↩]
- vgl. Duttge aaO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46[↩]
- a.A. Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42[↩]










