Die Einziehung des zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten genutzten Kraftfahrzeugs nach § 33 BtMG, § 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe.

Sie stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar [1].
Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der außerdem zu verhängenden Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18