Erpresserische Menschenraub – und der Vorsatz

Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis – wie hier – in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen.

Erpresserische Menschenraub – und der Vorsatz

Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 Abs. 1 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen werde1.

Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll2.

In den beiden hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen stieg der Angeklagte jeweils zu einer ihm unbekannten Fahrerin in deren Auto und forderte sie auf, loszufahren. Dabei hielt er zu Drohzwecken deutlich sichtbar ein „Teppich-/Cuttermesser“ mit ausgezogener Klinge in der rechten Hand und erklärte der Fahrerin, dass ihr nichts geschehen werde, wenn sie seine Anweisungen befolge. Unter dem Eindruck dieser Drohung fuhren die Fahrerinnen in beiden Fällen los.Nach einer rund zehn Minuten dauernden Fahrt forderte der Angeklagte die Fahrerin im ersten Fall auf, ihr Fahrzeug anzuhalten und ihm ihre Bankkarte nebst PIN auszuhändigen. Im zweiten Fall verweigerte die Fahrerin die Weiterfahrt, als der Angeklagte sie aufforderte, in eine dunkle, abgelegene Straße einzufahren; woraufhin es der Angeklagte dabei bewenden ließ und die zweite Fahrerin an Ort und Stelle ebenfalls aufforderte, ihm ihre E- C-Karte nebst PIN sowie ihr Bargeld auszuhändigen. Dieser Forderung kamen beide Fahrerin unter dem Eindruck der fortdauernden Drohung und ihrer Furcht, der Angeklagte werde anderenfalls mit dem Messer zustechen, nach. Anschließend forderte der Angeklagte sie auf, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen und ihre Geldbörse mit Bargeld sowie ihr Handy zurückzulassen. Nachdem beide Fahrerinnen auch dieser Forderung nachgekommen war, setzte sich der Angeklagte jeweils an das Steuer des Fahrzeugs und fuhr davon.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist vom Landgericht zur subjektiven Tatseite festgehalten, dass der Angeklagte am Ende der Fahrt, „wie von Anfang an beabsichtigt“, die geschaffene (stabilisierte) Bemächtigungslage zu den Erpressungshandlungen ausnutzte. Ein Beleg hierfür ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung stehen dieser Annahme vielmehr entgegen:

Der Angeklagte hat, wie das Landgericht ohne nähere Ausführungen festgehalten hat, die beiden Taten „in weitem Umfang“ eingeräumt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, welchen konkreten Zweck er mit dem Ortswechsel verfolgte. Unter Berücksichtigung der Angaben der beiden Geschädigten, dass der mit der Fahrt verbundene Ortswechsel den durch die Drohung mit dem Messer ausgelösten Druck nicht noch einmal erhöht habe, ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er „nicht beabsichtigte, bei seinem Opfer durch das Verbringen an einen entlegenen Ort noch ein gesteigertes Gefühl der Hilflosigkeit zu wecken und es zusätzlich einzuschüchtern“, sondern lediglich die Kontaktaufnahme beider Tatopfer zu etwaigen Helfern erschweren und verzögern und dadurch seine Flucht sichern wollte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist festgehalten, dass der Ortswechsel „nach dem Tatplan“ des Angeklagten nicht dazu diente, „sein Opfer weiter einzuschüchtern, um die beabsichtigte Erpressung zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern“. Diese Erwägungen lassen sich – auch wenn das Landgericht sie zur Abgrenzung der Begehungsvarianten des Entführens und des Sich-Bemächtigens im Sinne des § 239a StGB herangezogen hat – nicht mit der Annahme vereinbaren, dass die Bemächtigungslage nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten neben dem von ihm zu Drohzwecken eingesetzten Teppichmesser eine eigenständige Bedeutung für die spätere Erpressung entfalten sollte.

Da zur subjektiven Tatseite des § 239a StGB weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Bundesgerichtshof den Schuldspruch ab und fasst die Urteilsformel klarstellend neu; die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 240/20

  1. BGH, Beschluss vom 08.06.2017 – 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; Urteil vom 08.03.2006 – 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449[↩]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2013 – 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; Beschluss vom 08.04.2005 – 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; Beschluss vom 28.11.1995 – 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5[↩]
  3. BGH, Urteil vom 23.11.2006 – 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77[↩]

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