Flyer hinterm Scheibenwischer

Jeder kennt sie und jeder hat sich schon darüber aufgeregt: Die Flyer und Visitenkarten, die mit Hilfe des Scheibenwischers am Fahrzeug festgeklemmt werden.

Flyer hinterm Scheibenwischer

Nun hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf für diese wilde Werbung die Verhängung eines Bußgeldes gebilligt. Solche Zettel dürften nur mit Zustimmung des zuständigen Ordnungsamtes noch an Fahrzeugen befestigt werden.

Auch der Einwand eines Gebrauchtwagenhändlers, es würde sich um Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und Parkflächen handeln, wurde von den Düsseldorfer Richtern nicht anerkannt. Der Händler klagte gegen ein Bußgeld von 200 € wegen solch einer Werbung mit Visitenkarten, die er an Fahrzeugen in seinem Statdgebiet befestigt hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht diese Art der Werbung über den Gemeingebrauch hinaus. Durch die Reklame werden die Straßen verschmutzt und dadurch der Reinigungsaufwand erhöht. Den Kommunen bleibt es aber selbst überlassen, ob dafür Sondergenehmigungen erteilt werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.September 2010 – IV-4 RBs25/10