Freiheitsstrafe über 1 Jahr

Bei der Entscheidung, ob eine (Gesamt)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob zu erwarten steht, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Freiheitsstrafe über 1 Jahr

Erst wenn dies bejaht werden kann, darf in die Prüfung der Frage eingetreten werden, ob auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen.

Dabei können dann auch Gesichtspunkte herangezogen werden, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung gewesen sind.

Es ist rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zu stellen ist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2015 – 4 StR 152/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2014 – 2 StR 255/14, Rn. 4; Beschluss vom 28.08.2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85[]