Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können1.
Sollte mit dem Schreiben auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 StR 627/16










