Werden sämtliche Einzelstrafen aus einem früheren Urteil in eine neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, steht dem nicht entgegen, dass das erste Gericht für die von ihm verhängten Geldstrafen keine Tagessatzhöhe bestimmt hatte.
Die fehlende Tagessatzhöhe steht der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht entgegen, weil maßgebend für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe allein die Anzahl und nicht die Höhe der Tagessätze ist (§ 54 Abs. 3 StGB)1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2020 – 4 StR 13/20
- vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1982, 374; LKStGB/RissingvanSaan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 17; Schönke/Schröder/SternbergLieben/Bosch, 30. Aufl., StGB § 55 Rn. 38[↩]










