Geschwindigkeitsverstoß – und die Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls

Die Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsverstoßes muss konkret ausgeführt werden.

Geschwindigkeitsverstoß – und die Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 1.000, 00 € nebst Fahrverbot von zwei Monaten verworfen. Zudem hat das Oberlandesgericht aus Anlass des Verfahrens grundsätzliche Ausführungen zur Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls gemacht:

Gegen den Betroffenen war wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h eine Geldbuße in Höhe von 520, – Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Bei erlaubten 50 km/h war der Betroffene nach Abzug der Toleranz 90 km/h gefahren. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht Kassel den mehrfach vorbelasteten Betroffenen zu einer Geldbuße von 1.000, – Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt1.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg; das Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Das gelte insbesondere für die Würdigung des Verhaltens als vorsätzlicher Verstoß und daran anknüpfend die verschärfte Ahndung mit einer Geldbuße von 1.000, 00 €:

Der vom Betroffenen gerügte Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen erschöpfe sich in einer bloßen Behauptung und begründe ebenfalls keinen Rechtsfehler. Es fehle ein konkreter Bezug zum Fall. Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der sog. Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden könnten, würden nicht dargestellt. Das in Bezug genommene Fallbild weise ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf. „Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“, konkretisiert das Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht nimmt die Entscheidung zum Anlass, grundsätzliche den Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen zu erläutern. Messprotokolle könnten als amtliche Urkunden in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlesen werden und damit die Einvernahme von Zeugen ersetzen.  Sofern Messprotokolle nicht den verbindlichen Vorgaben entsprächen, müsse der Messbeamte als Zeuge vernommen werden. „Entscheidend ist nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlung“, betont das Oberlandesgericht. Erinnere sich der Messbeamte an die häufig schon Monate zurückliegende Messung nicht mehr, liege keine standardisierte Messung mehr vor. Das Gericht müsse dann eine volle Beweiswürdigung unter anderem unter Bewertung der vom Messgerät erzeugen Falldatei vornehmen. Dabei sei es eine Grundanforderung an die Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Nur dann sei das Gericht verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen.  

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 2 Orbs 69/25

  1. AG Kassel, Urteil vom 25.09.2024, 382 OWi – 9413 Js 21636/24[]

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