Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.
Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein1.
Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen2. Dabei kann im Rahmen der Strafzumessung auch ein Vortatverhalten berücksichtigt werden, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht3.
Im Rahmen der Strafzumessung muss dabei, soweit das Gesetz einen minder schweren Fall – wie hier in § 213 StGB – vorsieht und auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund – wie hier mit §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl gesetzwürdigend zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt erachtet, darf er im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2017 – 1 StR 415/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127; und vom 12.01.2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12.01.2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127; und vom 12.01.2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107[↩]
- BGH, Urteile vom 16.04.2014 – 2 StR 608/13, BfHR StGB § 225 Konkurrenzen 4; und vom 19.07.2000 – 2 StR 96/00, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 28; Beschluss vom 29.01.2013 – 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170, 171[↩]
- st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 09.08.2016 – 1 StR 331/16 mwN[↩]










