Mit der dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Der Angeklagte geriet mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser ihm vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmatisiert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Weder der Angeklagte noch der Geschädigte sind gelernte Tätowierer. In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1, 5 cm x 4, 5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich.
Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.
Das Landgericht Bochum hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten aufgrund der Größe und geringen Strichstärke zwar deutlich sichtbar sei, aber damit auch unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des tätowierten Wortes keine Beeinträchtigung darstelle, die mit den anderen schweren Folgen des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar sei; zudem bestehe die Möglichkeit der Verdeckung durch die Kopfhaare1.
Auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig ist, und hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen:
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Bochum eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass der Geschädigte durch die Tätowierung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB dauerhaft erheblich entstellt ist und der Angeklagte diese schwere Folge absichtlich verursacht hat (§ 226 Abs. 2 StGB).
Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar2.
Die vom Angeklagten auf diese Weise vorgenommene Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB.
Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt3, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt4. Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung stattfindet5. Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein6. Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen7. Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen8.
Diese Maßstäbe berücksichtigend ist die dem Geschädigten durch den Angeklagten zugefügte Tätowierung erheblich entstellend i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen; vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war9. Vorliegend ist das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Dies hat ebenso das Landgericht so bewertet.
Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Bundesgerichtshof braucht nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.
Soweit das Landgericht die besonders prägende Lage des Tattoos im Gesicht des Geschädigten relativiert hat, indem es auf die wahrgenommene Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht infrage stellt.
Die Entstellung des Geschädigten durch die Tätowierung ist auch dauerhaft.
Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt10. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Dabei kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist11. Für die Beurteilung ist im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich12.
Eine Dauerhaftigkeit scheidet damit aus, wenn die schwere Folge im Urteilszeitpunkt beseitigt ist13. Ebenso fehlt es an einer Dauerhaftigkeit, wenn eine Behandlung der Verletzung zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils14 bereits begonnen hat und im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird15.
Nach vorstehenden Maßstäben ist die Entstellung vorliegend dauerhaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beseitigung der Tätowierung durch eine Lasertherapie möglich ist. Denn in dem für die Prognose der Dauerhaftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte sich der Geschädigte keiner Behandlung unterzogen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war auch nicht absehbar, dass der Geschädigte – der die Tätowierung zwar grundsätzlich beseitigen möchte – eine Behandlung zu einem absehbaren zukünftigen Zeitpunkt beginnen wird. Vielmehr hat er unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, eine Behandlung nicht durchführen zu können, sodass die Entstellung nach dem Stand in der Hauptverhandlung dauerhaft war. Damit musste vorliegend nicht entschieden werden, ob die Dauerhaftigkeit aufgrund einer absehbar künftigen und die schweren Folgen beseitigenden Behandlung überhaupt entfallen könnte16.
Denn die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen17. Dem Angeklagten sind die Folgen seiner Verletzungshandlung trotz dieser Möglichkeit – außer in extrem gelagerten Konstellationen, wie etwa der Böswilligkeit, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar18. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw., wie vorliegend, nicht möglich erscheint19.
Die Kammer musste insoweit auch nicht aufklären, ob die Kosten einer Lasertherapie durch die Krankenkasse im Fall einer Durchführung übernommen werden würden20, sodass eine alsbaldige Therapie durch den behandlungswilligen Geschädigten im Fall der Kenntnis von der Kostenübernahme zu erwarten gewesen wäre. Denn die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse und damit ein Behandlungsbeginn war – unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Geschädigten von der Kostenübernahme – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht absehbar.
Der Angeklagte hat die schwere Folge absichtlich verursacht (§ 226 Abs. 2 StGB). Absicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Tatfolge ankommt21. Dies ist hier der Fall. Dem Angeklagten kam es zur Bestrafung des Geschädigten auf eine Tätowierung an, die diesen stigmatisieren sollte. Deshalb nahm er die Tätowierung im Gesicht des Geschädigten über der rechten Augenbraue vor, wo sie in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel und wählte als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „Fuck“.
Der Bundesgerichtshof ändert den Schuldspruch der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die vollständigen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dem geständigen Angeklagten mit der Anklage absichtlich schwere Körperverletzung vorgeworfen wurde und er sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Aufgrund der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung braucht der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht22 oder insoweit Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzunehmen ist23. Der Bundesgerichtshof neigt jedoch dazu – ebenso wie der 2. und 3. Strafsenat24 – auch insoweit von Idealkonkurrenz auszugehen25. Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung, durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Es scheint aber zweifelhaft, ob beim Zurücktreten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, angemessen zum Ausdruck kommt26.
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Bundesgerichtshof kann in Anbetracht des höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB (§ 52 Abs. 2 StGB) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieses Strafrahmens eine höhere Strafe verhängt hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24
- LG Bochum, Urteil vom 14.06.2024 – II-8 KLs-460 Js 516/23-3/24[↩]
- vgl. Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 223 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.02.1972 – 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10; Urteil vom 14.08.2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 17.07.2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 20.04.2011 – 2 StR 29/11 Rn. 5; Urteil vom 28.06.2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 02.05.2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2; Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 05.11.1991 – 1 StR 600/91, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Entstellung 2; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 226 Rn. 9; MünchKomm-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 31; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18; Knauer/Brose in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 226 StGB Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002 – 3 StR 402/01, NStZ 2002, 317, 318; BGH, Urteil vom 02.03.1962 – 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; MünchKomm-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 32; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2019 – 3 StR 180/19 Rn. 23; Urteil vom 17.07.2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 28.06.2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 08.11.1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 f.; RG, Urteil vom 11.06.1931 – 2 D 521/31, JW 1932, 1744; zu entstellenden Gesichtsverletzungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.05.2023 – 3 StR 65/23 Rn. 5 (Narben im Gesicht mit Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 10.11.2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10 (hängendes Augenlid und Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 408/08, NStZ 2009, 572 (wulstartige, rotgefärbte Narben unter anderem im Gesichtsbereich); Urteil vom 08.11.1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 („störende“ Messernarben im Gesicht); Urteil vom 16.01.1957 – 2 StR 591/56, WKRS 1957, 12843 (Verlust der linken Nasenspitze); RG, Urteil vom 01.10.1886 – 2394/86, RGSt 14, 344 f. (Verlust eines Augapfels); zum Verlust mehrerer Schneidezähne: BGH, Urteil vom 12.09.1967 – 5 StR 361/67, WKRS 1967, 12944; Urteil vom 02.03.1962 – 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; Urteil vom 16.07.1957 – 5 StR 205/57, WKRS 1957, 13142[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2019 – 3 StR 180/19, NStZ-RR 2020, 136 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 28.06.2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2[↩]
- vgl. zu „größeren ersten Tattoos“ im Gesicht ebenso: Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 403/23; Urteil vom 11.05.2023 – 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 23.10.2019 – 5 StR 677/18; Urteil vom 29.02.1972 – 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 3; Paeffgen/Böse/Eidam in NK-StGB, 6. Aufl., § 226 Rn.20; MünchKomm-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 13; allgemein auch zur Langwierigkeit bei den Folgen des § 226 Abs. 1 StGB: BGH, Beschluss vom 17.04.2024 ? 1 StR 403/23, NStZ 2024, 611, 612; Urteil vom 23.10.2019 – 5 StR 677/18 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 403/23 Rn. 8; Urteil vom 11.05.2023 – 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 23.10.2019 – 5 StR 677/18 Rn. 22[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 403/23 Rn. 8; Urteil vom 07.02.2017 – 5 StR 483/16 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 29.02.1972 – 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144; RG, Urteil vom 02.09.1938 – 1 D 616/38, RGSt 72, 321 f.; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1976 – 5 Ss 26/76, GA 1976, 304, 305; BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 226 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2023 – 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 07.02.2017 – 5 StR 483/16 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.10.2019 – 5 StR 677/18 Rn. 22 für den Fall einer positiven Prognose; Urteil vom 11.05.2023 – 4 StR 421/22 Rn. 14 für den Fall einer negativen Prognose; BayObLG, Urteil vom 20.04.2004 – 2 St RR 965/03, NStZ-RR 2004, 264, 265; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1976 – 5 Ss 26/76, GA 1976, 304, 305 f.[↩]
- insoweit offengelassen: BGH, Urteil vom 08.11.1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; RG, Urteil vom 06.03.1895 – 422/95, RGSt 27, 80 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2017 – 5 StR 483/16 Rn. 17; aA Grünewald, NJW 2017, 1763; Eisele, JuS 2017, 893; Kudlich, JA 2017, 470; MünchKomm-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 44; NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 226 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; LG Berlin, Urteil vom 18.12.1992 – (507) 1 Kap Js 580/92 KLs (71/92), NStZ 1993, 286; BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 226 Rn. 21; die Finanzierbarkeit als weiteren Aspekt der Zumutbarkeit annehmend: MünchKomm-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 43; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 21[↩]
- vgl. hierzu: SG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017 – S 27 KR 717/16 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2023 – 3 StR 65/23 Rn. 5; Urteil vom 15.03.2007 – 4 StR 522/06 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1966 – 1 StR 450/66; Urteil vom 07.02.1967 – 1 StR 640/66[↩]
- zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 StR 301/13 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB]; Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 408/08 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 StR 126/23 und Beschluss vom 09.02.2021 – 3 StR 382/20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 StR 646/16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 StR 126/23; Beschluss vom 09.02.2021 – 3 StR 382/20[↩]









