Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und diese Menge dann plangemäß in mehreren Teilakten in Verkehr bringt.
Zwar liegt in diesem Fall eine einheitliche Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB vor, denn die Verwirklichung mehrerer Varianten des § 146 Abs. 1 StGB – hier das „Sich-Verschaffen“ des Falschgeldes in einem Akt und das anschließende „Als echt in den Verkehr bringen“ durch mehrere Handlungen – sind in der Regel eine Tat1. Der Angeklagte handelte hierbei jedoch nicht gewerbsmäßig:
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als ge-werbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus, dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbständige Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ursprünglichen Planungen sowie seinem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum2. Erforderlich ist dabei stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist3.
Nach diesen Maßstäben liegt eine gewerbsmäßig begangene Straftat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB dann nicht vor, wenn der Täter sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft und seine Absicht darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr zu bringen, es hierzu aber nicht kommt4. Gleiches gilt, wenn es dem Täter – wie hier – tatsächlich gelingt, die in einem Akt erworbene Falschgeldmenge sukzessive in Umlauf zu bringen. Die besondere Qualifikation einer gewerbsmäßig begangenen Straftat ergibt sich nämlich nicht daraus, dass der Täter durch die – gegebenenfalls sukzessive erfolgende – Verwertung des durch die Straftat er-langten Gegenstands eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt5. Vielmehr handelt der Täter einer Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB, wenn er beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Sich-Verschaffen“ von Falschgeld in der Absicht zu erschließen, es als echt in den Verkehr zu bringen. In der bloßen Weiterverbreitung des nicht gewerbsmäßig verschafften Falschgeldes liegen nur weitere Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die nicht geeignet sind, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2 StGB zu begründen6. Da es im Übrigen auch den Normalfall darstellt, dass beim Handel mit illegalen Waren der Weiterverkauf in Teilmengen erfolgt, würde andernfalls bereits der „Normaltäter“ des Grunddelikts in aller Regel unter die Qualifikationsstrafdrohung der Gewerbsmäßigkeit fallen7.
Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10
- Fischer, StGB 58. Aufl. § 146 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2841; NStZ-RR 2006, 106, 107[↩]
- vgl. BGH NJW 1996, 1069; Fischer aaO Vor § 52 Rn. 62[↩]
- BGH NStZ 2009, 3798; Fischer aaO S. 146 Rn. 31[↩]
- vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335[↩]
- ebenso zur gewerbsmäßigen Hehlerei BGH, Urteil vom 19.06.1952 – 5 StR 491/52; zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei BGH, Urteil vom 04.09.1952 – 5 StR 51/52; und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln BGH, Beschlüsse vom 13.10.1978 – 2 StR 480/78; sowie StV 1993, 248; anders BGH, Beschluss vom 13.10.1992 – 1 StR 580/92[↩]
- vgl. Winkler, juris PR-StrafR 24/2009 Anm. 1[↩]










