Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Rücknahme einer Haftentschädigung und die hierzu ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtete.

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum 1972 bis 1979 mehrfach vergeblich versucht, aus der DDR zu fliehen. Er musste für insgesamt 87 Monate ins Gefängnis, davon 60 Monate aus Gründen politischer Verfolgung; die Bundesrepublik kaufte ihn im Jahre 1982 aus der Haft frei. Nach seiner Rehabilitierung wurden ihm auf Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Haftentschädigung und Opferpension zuerkannt. Das Gesetz schließt diese Entschädigungsansprüche für den Fall aus, dass der Rehabilitierte seinerseits gegen die „Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen“ hat (z.B. freiwillig als Spitzel für den Staatssicherheitsdienst der DDR tätig war). Ende 2009 hob die zuständige Behörde die Bewilligungsbescheide auf und verlangte die bereits in den Jahren 1994 und 2000 ausgezahlten Beträge nebst Zinsen zurück. Der Beschwerdeführer sei nach Aktenlage zu DDR-Zeiten inoffizieller Mitarbeiter der „Sicherheitsorgane“ gewesen; ihm hätten nach dem Gesetz daher keine Entschädigungsleistungen zugestanden. Der Beschwerdeführer rief erfolglos das Landgericht Cottbus [1] und das Oberlandesgericht Brandenburg [2] an.
Mit der Verfassungsbeschwerde machte er geltend, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Er rügte u. a., die Gerichte hätten nicht ohne persönliche Anhörung entscheiden dürfen.
Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass Landgericht und Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt haben. Sie haben es unterlassen, wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Freiwilligkeit seiner in Strafhaft abgegebenen Verpflichtungserklärung und der anschließenden Spitzeltätigkeit zur Kenntnis zu nehmen bzw. angemessen zu berücksichtigen, und einseitig auf den Inhalt der DDR-Akten abgestellt. Darüber hinaus hätte das Landgericht und in der Folge das Oberlan-desgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Anhörungstermins die Gelegenheit zu einer persönlichen Schilderung des damaligen Geschehens aus seiner Sicht der Dinge geben müssen. Das Verfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg – Urteil vom 24. Januar 2014 – VerfGBbf 2/13