Immer wieder zu schnell unterwegs

Kommt es bei einem Autofahrer immer wieder zu Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

Immer wieder zu schnell unterwegs

So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines 53-jährigen Mannes, der in den letzten 4 Jahren in 8 Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt worden war, entschieden. Der Betroffene fuhr am 27.12.2015 und 22.31 Uhr in dem Petueltunnel in München auf Höhe der Ausfahrt Schwabing West mit seinem PKW BMW auf der linken Spur. Er überschritt die dabei zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer. Vor Gericht machte er keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München zur Höhe der Strafe ausgeführt, dass der Bußgeldkatalog in Ziff. 11. 3. 4 der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80,00 Euro vorsieht. Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen, wobei nach Auffassung des Amtsgerichts München eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erschien. Zur Einwirkung auf den Betroffenen ist ebenfalls ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme ausgesprochen worden.

Der Betroffene wurde in den letzten 4 Jahren in insgesamt 8 Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

Daraus hat das Amtsgericht München geschlossen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könne der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeldverordnung liegt eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern eine Geldbuße verhängt worden ist und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 Stundenkilometer beträgt. Daneben kann ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliegt.

Es wurde eine Geldbuße von 160,00 Euro verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.

Amtsgericht München, Urteil vom 14. Juni 2016 – 911 OWi 437 Js 150260/16